Die Überprüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht im Rahmen der Leistungsprüfung

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Immer wieder werden wir von Mandanten gefragt, ob der Versicherer, beispielsweise im Rahmen der Leistungsprüfung einer Berufsunfähigkeitsleistung, berechtigt ist, die Einhaltung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu überprüfen. Die Interessenlage des Versicherers ist klar. Deckt er im Rahmen dieser Überprüfung die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht auf, versucht er sich durch Rücktritt oder gar Anfechtung vom Vertrag zu lösen und entgeht hierdurch seiner Leistungspflicht. Im Rahmen der Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die zu diesem Zweck vom Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung angefordert wird, ist also zu entscheiden, ob der Versicherer zu dieser Prüfung berechtigt ist oder, ob die Erteilung der Schweigepflichtentbindung verweigert werden kann.

Die Reaktion des Versicherers bei Verweigerung der Entbindung ist ebenso klar. Er wertet dieses Verhaltung als Obliegenheitsverletzung, bei der Feststellung des Leistungsfalles mitzuwirken und verweigert die Leistung. Es sollte also immer sorgfältig abgewogen werden, ob es hier etwas zu verheimlichen gibt.

Genau mit dieser Frage hatte sich kürzlich das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 08.07.2014 (Az.: 6 U 134/13) in 2. Instanz beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, dass die notwendigen Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Leistungsfalles und des Umfangs der Leistung auch die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht umfasst.

Hierzu ist leider auch kein konkreter Verdacht des Versicherers nötig.

Bis der Bundesgerichtshof hierüber möglicherweise einmal anders entscheidet, muss sich der Versicherungsnehmer bewusst sein, dass eine diesbezügliche Weigerungshaltung zu einer (vorübergehenden) Ablehnung der Leistungen führt.

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