Die Versagung der Restschuldbefreiung

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Dem redlichen Schuldner soll ein finanzieller Neustart ermöglicht werden. In den unterschiedlichen Phasen einer Entschuldung durch ein gerichtliches Insolvenzverfahren gelten jeweils andere Vorgaben, wann die Restschuldbefreiung gefährdet ist.

Phase 1: Altes oder neues Insolvenzrecht - Stichtag ist der 01.07.2014

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist in § 290 InsO geregelt. Diese Vorschrift wurde zum 01.07.2014 geändert. Daher muss geklärt werden, ob Ihr Insolvenzverfahren aufgrund eines Insolvenzantrags eröffnet wurde, der vor oder nach dem 01.07.2014 beim Insolvenzgericht einging. Mit Beendigung des gerichtlichen Teils des Insolvenzverfahrens wird die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO versagt, sofern einer der dort genannten Gründe gegeben ist und ein Gläubiger die Versagung beantragt hat.

Phase 2: Die Versagung der Restschuldbefreiung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens 

Sofern die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist mit Aufhebung des gerichtlichen Teils des Insolvenzverfahrens die Entschuldung noch nicht erreicht. In dem nachfolgenden Zeitraum, Wohlverhaltensphase oder Restschuldbefreiungsphase genannt, regelt § 295 InsO die Obliegenheiten eines Schuldners. Hier sind andere Umstände relevant als in § 290 InsO. 

Dem Schuldner obliegt es

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
  • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
  • jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
  • Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Die richtige Taktik entscheidet - für Schuldner und für Gläubiger!

Häufig entscheidet die richtige Taktik, ob man sein Ziel erreicht. Für Schuldner gibt es vielfältige Möglichkeiten, sich gegen einen Versagungsantrag eines Gläubigers zu wehren, aber auch Möglichkeiten, eine Lösung zu finden, sofern ein Versagungsantrag begründet ist. Gläubiger können durch einen gut begründeten Versagungsantrag ihre Rechtsposition erheblich verbessern und so erreichen, dass eine vermeintlich als uneinbringlich eingeschätzte Forderung doch noch realisiert werden kann.

Wer nichts unternimmt, kann auch nichts erreichen

Insolvenzgläubiger lassen häufig Möglichkeiten ungenützt, weil sie sich für das Insolvenzverfahren nicht mehr interessieren, sondern lediglich ihre Forderung anmelden. Durch Akteneinsicht in die Insolvenzakte kann für einen Gläubiger geklärt werden, ob mit Aussicht auf Erfolg dem Schuldner etwas vorgeworfen und ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden kann. Häufig haben auch dem Schuldner nahestehende Personen, Verwandte, private Darlehensgeber usw. Kenntnisse von Sachverhalten, durch die der Schuldner seine Restschuldbefreiung gefährdet hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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