Die Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL

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Die Verwertungsgesellschaften nehmen die aus dem Urheberrecht fließenden Rechte Ihrer Mitglieder wahr. Grundlage der Rechtewahrnehmung sind die mit den Verwertungsgesellschaften abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge. Verwertungsgesellschaft gibt es für eine Reihe von Bereichen. Die für Musikschaffende wichtigsten Verwertungsgesellschaften sind die GEMA und die GVL.
Die Einzelheiten zur Rechtsstellung der Verwertungsgesellschaften regelt das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG). Dort wird beispielsweise bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, auf Verlangen der Berechtigten, deren Rechte wahr zu nehmen. Am Beispiel der GEMA wird der Sinn dieses Kontrahierungszwanges besonders deutlich. Die GEMA hat eine Monopolstellung inne und unterliegt daher besonderen Verpflichtungen. Darüber hinaus ist die GEMA auch verpflichtet jedermann auf dessen Verlangen Nutzungsrecht an dem von ihr wahr genommenen Repertoire einzuräumen. Man spricht insoweit von einem „doppelten Kontrahierungszwang“.

Die GEMA ist ein rechtsfähiger Verein, aufgrund staatlicher Verleihung (§ 22 BGB). Sie hat die Aufgabe die wirtschaftliche Verwertung der Werke ihrer Mitglieder zu überwachen und die aus dem Nutzungsrecht folgenden Vergütungsansprüche der Urheber geltend zu machen.
Die GEMA Mitgliedschaft ist als ordentliche, außerordentliche und angeschlossene Mitgliedschaft möglich. Die Mehrheit der GEMA Mitglieder sind angeschlossene Mitglieder. Die Aufnahme als außerordentliches und später ordentliches Mitglied ist von der Erfüllung hoher Voraussetzungen abhängig insbesondere davon, dass ein Mindesteinkommens aus der Tätigkeit als Künstler erreicht wird. Die Einzelheiten regelt § 7 der GEMA Satzung.
Die GEMA ist die größte Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Ihre Geschichte reicht zurück bis ins Jahr 1903. Sie fungiert quasi als Bindeglied zwischen den Urhebern und den Werknutzern. Beide profitieren von der Existenz der Verwertungsgesellschaft.
Dem Urheber ist es unmöglich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der Werknutzung die Nutzung seines Werkes zu überwachen und seine Vergütungsansprüche geltend zu machen. Diese Aufgabe übernimmt für ihn die GEMA, der ein umfangreicher Verwaltungs- (oder für manche: Überwachungs-) -apparat zur Verfügung steht und somit die Werknutzung überblicken kann.
Dem Nutzer andererseits sind die Urheber der von ihm genutzten Werke unbekannt. Schließlich wäre es ihm gänzlich unmöglich mit allen Werkschaffenden Verträge zu schließen. Man stelle sich den Fall vor, dass ein Discothekenbetreiber mit allen Komponisten oder Interpreten der von ihm an einem Abend aufgeführten Werke Lizenzverträge schließen müsste. Dass dies schlicht nicht gangbar ist, liegt auf der Hand. Mit der GEMA steht dem Werknutzer nun ein Ansprechpartner zur Verfügung, an den er sich wenden kann und der ihm die Rechte verschaffen kann.
Die GEMA nimmt die Rechte ihrer Mitglieder sehr umfassend wahr. Den Umfang regelt § 1 des GEMA Berechtigungsvertrags und deckt fast jede denkbare Form der Nutzung, vom Internet bis zur Nutzung in der Telefonwarteschleife, ab. Bei der Nutzung von Musik, in welcher Form auch immer, ob gewerblich oder privat, sollte die Frage vorab geklärt werden ob und in welchem Umfang GEMA Gebühren zu zahlen sind.

Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) wurde 1959 von der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) und dem Verband der Schallplattenfirmen gegründet. Die GVL ist eine GmbH.
Zum Verständnis der Aufgaben der GVL muss man sich den Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht verdeutlichen. Die ausübenden Künstler, die selbst nicht komponieren und damit keine Urheber sind, sind Inhaber von Leistungsschutzrechten. Die GVL nimmt lediglich die Interessen der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller war und beschränkt sich auf die Zweitverwertungsrechte.
Dies sind Vergütungsansprüche für die Sendung von Tonträgern im Radio und Fernsehen. Hierzu gehört auch die Sendung von Videoclips. Ein weiterer Bereich der von der GVL überwacht wird ist der Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern und Sendungen. Den Bereich der privaten Vervielfältigung kontrolliert die ZPÜ, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte. Diese wurde von der GVL zusammen mit der GEMA und der VG Wort gegründet. Die ZPÜ Einnahmen werden prozentual zwischen der GEMA, der GVL und der VG Wort aufgeteilt. GEMA und GVL: 42%; VG Wort: 16%
Im Bereich Video werden die Prozentsätze halbiert, da 50% an die Filmverwertungsgesellschaften ausgeschüttet werden.
Die GVL bedient sich des Inkassoapparates der GEMA, so dass ein eigener Verwaltungsunterbau nicht nötig ist.
Bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Recht der Verwertungsgesellschaften und der Vergütungspflicht bei der Nutzung von urheberechtlich geschützten Werken stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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