Die vorbeugende Unterlassungserklärung - Teil 3

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Dieser Artikel setzt den Beitrag „Die vorbeugende Unterlassungserklärung - Teil 2" fort.

Korrekte Formulierung der vorbeugenden Unterlassungserklärung

Auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung wird im Kern wie eine normale Unterlassungserklärung zu formulieren sein. Auch bei der vorbeugenden Unterlassungserklärung muss der Erklärende sich dazu verpflichten, ein konkret zu bezeichnendes Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Versprechen eine Vertragsstrafe zusagen.

Die richtige Formulierung der vorbeugenden Unterlassungserklärung ist deswegen so wichtig, weil sie zum einen das Werk, für das der Erklärende eine Abmahnung befürchtet, umfassen muss. Andererseits musste Erklärende darauf achten, dass die Erklärung nicht zu weit gefasst wird, weil es sich ansonsten in einer unüberschaubaren Vielzahl von Fällen dem Risiko einer Vertragsstrafe unterwirft.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass eine Unterlassungserklärung immer einen so genannten vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass jeder dritte allein aus der Erklärung entnehmen können muss, auf welche Werke die Erklärung sich bezieht. So ist es ohne weiteres möglich, eine Erklärung in der Form abzugeben, dass zum Beispiel der Film „XYZ" von der Erklärung umfasst sein soll oder der Musiktitel „123" des Interpreten „ABC".

Problematisch ist hingegen eine Erklärung, die sich auf alle Werke eines Rechteinhabers erstrecken soll. Die Formulierung z.B. „alle Filmwerke des Unterlassungsgläubigers" oder „alle Musikwerke des Unterlassungsgläubigers" wäre daher nicht nur im Hinblick auf die Vertragsstrafe riskant, sondern würde rechtlich zu einer Situation führen, in der erst durch Zuhilfenahme weiterer Unterlagen festgestellt werden könnte, welche Titel tatsächlich von der Erklärung umfasst sind. An sich wäre die Erklärung damit unwirksam, die Praxis hat aber gezeigt, dass viele Rechteinhaber derartige Erklärungen trotzdem akzeptieren. Tatsächlich hatten in der Vergangenheit verschiedene Rechteinhaber sogar gefordert, dass derart weite Erklärungen abgegeben werden. Vor der Abgabe eines so weit gefassten Erklärung muss aber im Hinblick auf die Risiken bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung dringend gewarnt werden.

Wann eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte

Es gibt durchaus Fälle, in denen die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auch im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken durchaus sinnvoll ist. Grundsätzlich muss sich der Erklärende vor Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung aber im Klaren darüber sein, dass er hier ein Problem angeht, das noch gar nicht existiert und vielleicht auch nie existieren würde. Bildlich gesprochen beginnt der erklärende also damit, einen Kredit ab zu bezahlen, den er noch gar nicht genommen hat.

In bestimmten Konstellationen sollte aber trotzdem vorbeugende reagiert werden: wenn der abgemahnte Anschlussinhaber genau weiß, welche Titel tatsächlich in einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss angeboten wurden und wenn er weiß, dass in der Vergangenheit betreffend diese Titel bereits Abmahnungen ausgesprochen worden sind, möglicherweise sogar durch die gleiche Rechtsanwaltskanzlei, dann sollte ein vorbeugendes Tätigwerden überlegt werden. Das gilt umso mehr, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber weiß, dass das Angebot der bislang nicht abgemahnten Titel in der Tauschbörse zeitlich in etwa zu dem Zeitpunkt erfolgte, auf den sich eine bereits erhaltene Abmahnung bezieht.

Ferner macht ein vorbeugendes Tätigwerden unter Umständen Sinn, wenn es sich um einen Top 100 Charts Container handelt. Hier ist es im Regelfall mit ein wenig Arbeit möglich zu ermitteln, welche weiteren Musiktitel aus dem jeweiligen Container Gegenstand von Abmahnungen waren und dementsprechend vorbeugend zu handeln.

Selbstverständlich muss der abgemahnte Anschlussinhaber in derartigen Fällen ehrlich zu sich selbst sein und eigenes Fehlverhalten rekonstruieren. Ferner sollte der abgemahnte Anschlussinhaber aber auch mit Nutzer seines Anschlusses eingehend befragen und das Problem mit Ihnen erörtern.

Wann eine vorbeugende Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden sollte

Daneben gibt es selbstverständlich Fälle, in denen die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht sinnvoll wäre. Zum einen sind dies die Fälle, in denen der abgemahnte Anschlussinhaber schon gar nicht weiß und auch nicht ermitteln kann, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist und auf welche weiteren Titel sich die Rechtsverletzung erstrecken könnte. Theoretisch könnte der abgemahnte Anschlussinhaber nun zwar versuchen, gegenüber jedem denkbaren Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung abzugeben, die sich auf das komplette Werkrepertoire des betreffenden Rechteinhabers bezieht, allerdings sind die damit einhergehenden rechtlichen Risiken (ungeachtet der Tatsache, dass eine so formulierte Unterlassungserklärung wohl schon gar nicht wirksam wäre) aus unserer Sicht schlicht nicht zu überblicken.

Ein weiterer Fall, in dem vorbeugend keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte ist dir, in dem der abgemahnte Anschlussinhaber zwar weiß, wie er die Rechtsverletzung begangen hat und welche weiteren Titel betroffen sind, der abgemahnte Anschlussinhaber aber trotzdem für die Rechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies betrifft vor allem Fälle der so genannten Störerhaftung, bzw. Fälle, in denen eine solche Haftung nicht greift.

Wir tendieren weiterhin dazu, von der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abzuraten, wenn eine bekannte Rechtsverletzung schon sehr lange zurückliegt. Der Erfahrung nach ist es zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung und dem Ausspruch der Abmahnung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.

Zusammenfassung

Wie sich zeigt, ist die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in einigen Fällen durchaus eine Option, um ein drohendes Problem frühzeitig abzuwenden. Dabei dürfen aber nie die konkreten Rechtswirkungen einer Unterlassungserklärung außer Acht gelassen werden, insbesondere weil aufgrund der lebenslangen Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung und der drohenden Vertragsstrafe die zunächst erfolgreich erscheinende Abwehr von Forderungen im Bereich weniger hundert Euro sich (viel) später unter Umständen als extrem teurer Fehler erweisen kann. Bevor ein vorbeugendes Tätigwerden ins Auge gefasst wird, sollte zunächst der Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt werden und anschließend eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Erst dann kann entschieden werden, welche Vorgehensweise wirklich sinnvoll ist.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
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