Die wichtigsten Inhalte zum Mindestlohngesetz (MiLoG) im Überblick.

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Seit nunmehr gut einem Jahr gilt für alle Arbeitnehmer ein zwingender gesetzlicher Mindestlohn von EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde. Zwar konnten allgemeinverbindliche Tarifverträge noch bis Ende 2016 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen, spätestens ab dem 01.01.2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn jedoch ohne Einschränkungen in allen (!) Branchen.

Anrechenbarkeit von Zulagen

Nach der Gesetzesbegründung soll eine Anrechnung von Zulagen und sonstiger vom Arbeitgeber gezahlter Zuschläge möglich sein, allerdings nur dann, wenn diese Zuschläge für die „Normalleistung“ und nicht für die darüber hinausgehenden Belastungen (wie z. B. Nacht- und Feiertagsarbeit) gezahlt werden.

Für wen gilt das MiLoG nicht?

Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler und Studierende.

Praktikanten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Mindestlohn, soweit es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt:

- ein durch Studienordnung vorgesehenes Pflichtpraktikum

- ein freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von max. 3 Monaten

- ein Praktikum zur betrieblichen Einstiegsqualifizierung oder Berufsbildungsvorbereitung

Der Mindestlohn gilt auch nicht für Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer neuen Beschäftigung.

Für Saisonarbeiter gilt der gesetzliche Mindestlohn, allerdings greift hier eine begünstigende sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung ein: Saisonarbeiter sind zwischen dem 01.01.2015 und 31.12.2018 für 70 statt bislang 50 Tage bzw. längstens 3 statt bislang 2 Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis können auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Dokumentationspflichten

Mit der Einführung des Mindestlohns gelten neue, umfassende Dokumentationspflichten beim Einsatz geringfügig Beschäftigter. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Mitarbeiter spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Das MiLoG enthält im Rahmen einer Bürgenhaftung eine uneingeschränkte, verschuldensunabhängige Einstandspflicht für alle Auftraggeber, die sich bei der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen Dritter bedienen.

Eine bewusste oder fahrlässige Auftragsvergabe an Auftragnehmer, die das MiLoG nicht einhalten, ebenso wie die Nicht- bzw. nicht rechtzeitige Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis zu EUR 500.000,00 (!) geahndet wird.

Natalia Dinnebier
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

www.goertz-kanzlei.de

 


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