Die zweite Aktionärsrechtlinie – ARUG 2

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Die Richtlinie erweitert die erste Aktionärsrichtlinie aus 2007 und bezweckt eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften. Sie möchte die grenzüberschreitende Information und Ausübung von Aktionärsrechten erleichtern. Die Richtlinie enthält daher Regelungen zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand, außerdem bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen, zur besseren Identifikation und Information von Aktionären sowie zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

Was regelt die Richtlinie?

Ein Ziel ist die verbesserte Identifizierung der Aktionäre und deren Unterrichtung. Es soll den Aktiengesellschaften erleichtert werden, ihre Aktionäre herauszufinden. Die Aktionäre sollen ihre Rechte leichter durchsetzen können, Hürden sollen abgebaut werden. Der Austausch von Informationen wird innerhalb der Europäischen Union gesichert. 

Institutionelle Anleger, also zum Beispiel Pensionsfonds oder Vermögensverwalter, werden mit höheren Transparenzpflichten belastet. Hintergrund ist, dass somit "falsche" Anreize vermieden werden sollen, die im Widerspruch zu den langfristigen Zielen der Mitglieder der Anleger, also beispielsweise der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, stehen.

Durch stärkere Mitspracherechte der Aktionäre bei der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, sollen "Gehaltsexzesse" begrenzt werden. Ein Dauerbrenner, der auch mit dem VorstAG (Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung) nicht in den Griff bekommen wurde. Die Gesellschaften müssen eine Formulierung der Vergütungspolitik liefern, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung mit beratender Wirkung vorzulegen ist. Ebenso muss ein genauer Vergütungsbericht veröffentlicht werden.

Strengere Vorgaben für Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Geschäfte mit engverbundenen Unternehmen oder Personen zu veröffentlichen und der Aufsichtsrat muss diesen zustimmen. Interessenskonflikte sollen damit verhindert werden.



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