Diesel und Musterfeststellungsklage – was tun?

  • 5 Minuten Lesezeit

Für viele durch den Dieselskandal geschädigte Eigentümer eines Dieselfahrzeugs stellt sich aktuell die Frage, ob sie sich der von der Verbraucherzentrale und dem ADAC eingereichten Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig anschließen.

Die Frage ist für Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 akut. Es geht um Fahrzeuge des VW-Konzerns (VW, Audi, Seat und Skoda) mit einem Hubraum von 1,2, 1,6 oder 2,0 Litern. In diesen Fahrzeugen soll eine Software mit Abschalteinrichtung verwendet worden sein.

Denn diese Information wurde 2015 publik. Das bedeutet, dass Schadensersatzansprüche aufgrund dieser Manipulation mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt sein können. Die dreijährige Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Schädigung erlangt. Im Einzelnen käme es allerdings darauf an, wie detailliert die damaligen Informationen waren. Konnte man den Zeitungsberichten etwa entnehmen, dass das eigene Auto betroffen war? Darlegen und beweisen muss das die Volkswagen AG.

1. Die Musterfeststellungsklage und die Option der Anmeldung

Mit der Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig wollen der Bundesverband der Verbraucherzentralen und der ADAC im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung erreichen, dass der VW-Konzern seine Kunden vorsätzlich geschädigt hat.

Verbraucher, die sich der Musterklage anschließen wollen, können sich in ein Register eintragen, das das Bundesamt der Justiz eröffnet hat. Sie muss gegebenenfalls spätestens bis zum Ablauf des Tages vor dem ersten Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erfolgen.

Nur eine wirksame Anmeldung bewirkt die Hemmung der Verjährung. Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie fristgerecht und in Textform erfolgt. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Verbrauchers,
  • Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
  • Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
  • Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers und
  • Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

Ferner soll die Anmeldung Angaben zum Betrag der Forderung enthalten.

Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen. Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

Nach einem positiven Feststellungsurteil müssen Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche dann individuell durchsetzen. Erst dann wird geprüft, ob die Anmeldung wirksam erfolgt ist.

2. Bewertung

Ist es sinnvoll, sich als Verbraucher der Musterfeststellungsklage durch die Anmeldung anzuschließen? Oder sollte man die Möglichkeit einer individuellen Klage gegen die Volkswagen AG nutzen?

Die Vorteile der Musterfeststellungsklage, die man durch eine wirksame Anmeldung nutzen kann, sind folgende:

Die Anmeldung hemmt die Verjährung. Die Verjährung wird gehemmt seit der Erhebung der Musterfeststellungsklage. Dies wirkt für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Ob derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, sollte sorgfältig geprüft werden. Andernfalls würde man später feststellten, dass die Hemmung nicht eingetreten ist und somit der Anspruch verjährt ist.

Je nach der ersten Terminierung im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Braunschweig kann die Verjährung möglicherweise sogar noch durch eine nach dem 31.12.2018 erfolgende Anmeldung gehemmt werden, wenn der erste Termin erst in 2019 stattfindet. Vorsorglich sollte sie vor dem 31.12.2018 gemacht werden.

Die Anmeldung ist kostenlos. Der Verbraucher geht also damit kein Kostenrisiko ein.

Von der Musterfeststellungsklage ist – wenn der Rechtstreit konsequent durchgeführt wird – eine Klärung zu erwarten, ob die Volkswagen AG dem Grunde nach schadensersatzverpflichtet ist. Zu diesem Ergebnis ist allerdings auch eine Vielzahl von Gerichten aufgrund individueller Klagen von Geschädigten gekommen.

Von der Musterfeststellungsklage ist eine Klärung zu erwarten, ob die Volkswagen AG den Kaufpreis des manipulierten Kraftfahrzeugs voll oder unter Abzug eines Nutzungsentgelts für die im Einzelfall gefahrenen Kilometer zu erstatten hat. Ohne weitere rechtliche Gesichtspunkte sprechen die Grundsätze des Schadensersatzrechts eher für letzteres.

Es besteht die Chance eines gerichtlichen Vergleichs, der auch für die (wirksam) angemeldeten Verbraucher wirkt. Dieser Vergleich hat die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen zu regeln und muss bestimmen, wie die Verbraucher ihre Leistungsberechtigung nachzuweisen haben. Die angemeldeten Verbraucher müssen diesen Vergleich zu mindestens 70 % akzeptieren. Das ist der Fall, wenn weniger als 30 % die ihnen eingeräumte Möglichkeit eines Opt-out nutzen. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht Braunschweig durch unanfechtbaren Beschluss.

Dem stehen folgende Nachteile des Verfahrens gegenüber:

Die Musterfeststellungsklage gilt nur für Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 von Volkswagen. Für andere Motortypen und andere Automarken als VW, Audi, Seat und Skoda ist sie nicht von Belang.

Es ist mit mehrjähriger Verfahrensdauer zurechnen. Zumal der Gesetzgeber die Einlegung eines Rechtsmittels erleichtert hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist statthaft.

Die Anmeldung des Verbrauchers hat eine Sperrwirkung. Eine individuelle Klage eines Verbrauchers gegen die Volkswagen AG ist nach der Anmeldung nicht mehr zulässig. Allerdings kann die Anmeldung bis zum Ablauf des Tags vor der ersten Verhandlung zurückgenommen werden.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Anmeldung sind ein gewisses Risiko. Es ist fraglich, wie detailliert insbesondere die Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers sein müssen. Sind die Angaben zu dürftig, gibt es Jahre später ein böses Erwachen.

Das Wohl und Wehe der Verbraucher ist von der Prozessführung der Kläger, der Verbraucherzentrale, dem ADAC und ihrer Anwälte abhängig.

Möglicherweise kommt nur ein gerichtlicher oder gar außergerichtlicher Vergleich zustande, mit dem man nicht einverstanden ist und dessen Verbindlichkeit man per Opt-out abwählt. Dann bleibt wiederum nur die Möglichkeit einer individuellen Klage.

Nach alledem sollte die Entscheidung für oder gegen die Anmeldung reiflich überlegt werden. Nachdem inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen der Instanzgerichte über individuelle Klagen Geschädigter vorliegt, ist die von der Musterfeststellungsklage zu erwartende ober- und höchstgerichtliche Klärung m. E. nicht von so großem Gewicht, dass man deshalb „das Problem auf die lange Bank schieben sollte“. Falls Sie sich entschließen, auf eigene Faust gegen die Volkswagen AG vorzugehen, wenden Sie sich baldmöglichst und rechtzeitig vor dem 31.12.2018 an einen kompetenten Anwalt. Gern stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Schönewolf

Beiträge zum Thema