Digital Service Act - ​Neue Pflichten auch für kleine Vermittlungsdienste

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Was ist der Digital Service Act?


Die Europäische Kommission hat als Teil eines umfassenden Pakets zum besseren Schutz von Nutzern bestimmter Online-Dienste (u.a. auch Plattformen und Marktplätze) den „Digital Service Act“ (Gesetz über digitale Dienste) veröffentlicht, der mit dem 16. November 2022 in Kraft getreten ist und dessen Geltung mit dem 16. Februar 2024 beginnt.


Als Verordnung ist der Digital Service Act (DSA) in der gesamten EU unmittelbar anwendbar. Er muss nicht durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Er regelt bestimmte Haftungserleichterungen für Anbieter, aber auch besondere Sorgfaltspflichten, die auf die unterschiedlichen Dienste zugeschnitten sind.


Welche Diensteanbieter betrifft der DSA?


Der DSA gilt für alle „Vermittlungsdienste“, die sich an Nutzer mit Sitz oder Niederlassungsort in der Europäischen Union richten.


Vermittlungsdienste“ im Sinne der DSA sind Anbieter, die folgende Leistungen anbieten:


  • reine Durchleitung“ = Dienste, bei denen die von Nutzern bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt werden oder die den Zugang zu dem Kommunikationsnetz ermöglichen (bspw. DSN- Dienste, VoIP, etc.).
  • Caching“ = Dienste, die darin bestehen, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung zum alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Informationen effizienter zu gestalten (bspw. Bereitstellung von Proxys).
  • Hosting-Dienste“ = Dienste, die darin bestehen, von Nutzern bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (bspw. Cloud Computing Dienste, Webhosting, etc.).


Als Unterkategorie eines Hosting-Dienstes nennt der DSA explizit „Online-Plattformen“, die im Auftrag von Nutzern Informationen speichern und öffentlich verbreiten (bspw. soziale Netzwerke, Marktplätze, etc.), wobei es sich bei dieser Tätigkeit nicht bloß um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handeln darf.


Cloud Computing- und Webhosting-Dienste sollen tendenziell nicht als Online-Plattform angesehen werden, wenn die öffentliche Verbreitung bestimmter Informationen unbedeutende (Neben)funktion ist.


Auch Cloud-Computing und Web-Hosting-Dienste, die „nur“ als Infrastruktur für im Auftrag des Nutzers betriebenen Anwendung, Website oder Online-Plattform angeboten werden, sollen laut Erwägungsgrund 13 nicht als „Mittel zur Veröffentlichung von Informationen“, d.h. nicht als „Online-Plattform“ angesehen werden.


Gilt der DSA auch für Kleinst- oder Kleinunternehmen?


Ja, fällt ein Unternehmen unter den Begriff des „Vermittlungsdienstes“ gelten bestimmte Pflichten auch für Kleinst- und Kleinunternehmen.


Klein- und Kleinstunternehmen sind in der EU-Empfehlung 2003/361/EG definiert. Danach zählt ein Unternehmen zu Kleinunternehmen, wenn es nicht mehr als 49 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchsten 10 Millionen Euro erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro aufweist.


Welche allgemeinen Pflichten treffen Kleinst- u. Kleinunternehmen?


Alle (!) Vermittlungsdienste, d. h. auch Kleinst- und Kleinunternehmen, müssen unabhängig vom angebotenen Dienst


  1. eine zentrale Kontaktstelle für Behörden, Kommission und Gremien benennen,
  2. eine zentrale Kontaktstelle für Nutzer benennen (für Kontaktaufnahme auf elektronischem Weg, wobei der Nutzer die Wahl des Kommunikationsmittels hat und diese nicht ausschließlich auf automatisierte Instrumente (Chat Bots) beruhen darf),
  3. einen gesetzlichen Vertreter, in einem Mitgliedsstaat benennen, wenn das Unternehmen keine Niederlassung in der Union hat, aber Dienste in der Union anbietet,
  4. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zur Inhaltemoderation (Beschränkungen) machen (inklusive Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeugen, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden sowie algorithmische Entscheidungsfindung, zur menschlichen Überprüfung sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem),
  5. Nutzer über wesentliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren,
  6. Bedingungen und Einschränkungen erläutern, wenn der Dienst überwiegend von Minderjährigen genutzt wird (in Sprache, die für Minderjährige verständlich ist),



Besondere Pflichten für kleine Hostinganbieter


Kleinunternehmen, die Hosting-Dienste anbieten, müssen darüber hinaus:


  1. ein Melde- und Abhilfeverfahren (Notice & Take down) etablieren,
  2. begründen, warum sie ggfs. Beschränkungen vorgenommen haben (wenn Kontaktangaben des Nutzers bekannt sind)
  3. Meldung an Strafverfolgungs- oder Justizbehörden machen, wenn der Verdacht einer Straftat, die eine Gefahr für Leben oder Sicherheit einer Person oder Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder werden könnte.


Besondere Pflichten für kleine Online-Plattformen und Marktplätze 


Kleinst- oder Kleinunternehmen, die eine Online-Plattform betreiben, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten


  • auf Verlangen der Kommission oder der zuständigen Behörde im Mitgliedsstaat zügig Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union übermitteln.



Handelt es sich bei dem Anbieter des Vermittlungsdienstes um ein KMU (ab 50 Beschäftigte und Jahresumsatz von mehr als 10 Million Euro) greifen weitergehende Pflichten.


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