Digitaler Nachlass

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Mit meinem Rechtstipp vom 09. März 2018 hatte ich die Probleme zum digitalen Nachlass besprochen und Tipps dazu für die Nachfolgeplanung gegeben (Testament, Vorsorgevollmacht, Vollmacht, Passwörter).

Nun gibt es die lange erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema.

Am 12. Juli 2018 hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglich Berechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Der Fall ging durch Presse, Funk und Fernsehen. Die Eltern der mit 15 Jahren verstorbenen Tochter wollten Einblick in das soziale Netzwerk der Tochter haben, um herauszufinden, ob diese sich absichtlich vor eine fahrende U-Bahn stürzte oder gestoßen wurde.

Der Klage der Eltern auf Einsicht wurde vom Landgericht Berlin stattgegeben. Das Kammergericht (2. Instanz) wies dagegen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat jetzt im Sinne der 1. Instanz entschieden. Die Erben haben gegen das beklagte Netzwerk einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto und zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Es verwies dabei auf die üblichn Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Absatz 1 BGB. Der Bundesgerichtshof begründet diese Entscheidung ferner damit, dass das Erbrecht vorrangig vor Schutzinteressen beteiligter Dritter sei.

Der Absender einer Nachricht an die spätere Erblasserin könne nicht darauf vertrauen, dass diese Nachricht geheim bleibe. Gleiches gelte bei Briefen, die ebenfalls in die Erbschaft fallen.

Das Gesetz sähe vor, dass auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben übergehen, wie auch Tagebücher und persönliche Briefe vererbt werden. Dem stünde auch nicht das Fernmeldegeheimnis entgegen.

Der Erbe rückt vollständig in die Position des Erblassers ein. Der Anspruch der klagenden Eltern widerspricht auch nicht dem Datenschutzrecht. Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange waren nicht betroffen, da diese Verordnung nur lebende Personen schützt.

Gleichwohl kann ich weiterhin, wie in meinem Rechtstipp „Regelungen zum digitalen Nachlass treffen“ empfehlen, dass Nachfolgeregelungen auch zum digitalen Nachlass getroffen werden.

Dr. Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Leipzig, 18. Juli 2018


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