A. Das Problem
Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung durch Gesellschaften an Mitarbeiter sowie Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein wichtiges Standbein der Alterssicherung. Sie ergänzt die staatliche und die private Versorgung. Besondere Vorteile können sich ergeben, wenn der Arbeitgeber eine Direktzusage gewährt. Aus der Direktzusage ist der Arbeitgeber selbst unmittelbar gegenüber dem Versorgungsempfänger verpflichtet, eine Rente zu zahlen. Für diese Zusage hat der Arbeitgeber während der aktiven Zeit des Arbeitnehmers eine Pensionsrückstellung zu bilden. Der Aufwand hierzu ist bei Beachtung insbesondere der Bestimmungen des § 6a EStG steuerlich abzugsfähig. Der Arbeitgeber mindert also seinen Gewinn um den Aufwand der Rückstellungsbildung, ohne jedoch in dieser Phase Zahlungen getätigt zu haben. Dies mindert natürlich seine Steuerlast. Er erhält so einen Liquiditätsvorteil. Eine solche Zusage ist für den Arbeitnehmer allerdings eine durchaus fragile Sache. Gerät der Arbeitgeber in Insolvenz, ist der Anspruch grundsätzlich nichts wert. Zwar gibt es eine Selbsthilfeeinrichtung, die in solchen Fällen eingreift. Der Pensionssicherungsverein (PSV) wurde geschaffen, um in Insolvenzfällen die Arbeitnehmeransprüche abzusichern. Allerdings greift der PSV nur bis zu einer bestimmten Höhe und überhaupt nicht bezüglich der Ansprüche von Mitunternehmern oder Gesellschaftergeschäftsführern. Aus diesem Grund werden Direktzusagen eines Arbeitgebers regelmäßig durch eine Rückdeckungsversicherung besichert. Der Arbeitgeber schließt also eine Versicherung ab, die seine Zahlungspflicht aus der gegebenen Pensionszusage absichert. Die Finanzgerichtsrechtsprechung geht inzwischen so weit, zu behaupten, dass nicht gesicherte Versorgungszusagen nicht ernstlich gemeint wären. Leistungen an einen Gesellschaftergeschäftsführer wären dann verdeckte Gewinnausschüttungen; die Pensionsrückstellungen würden nicht anerkannt werden.
Dies allein würde im Insolvenzfall oder im Falle der Individualzwangsvollstreckung aber ggf. nicht zu dem gewünschten Ziel der Zahlung an den Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter oder Gesellschaftergeschäftsführer führen. Die Gläubiger könnten nämlich den Leistungsanspruch des Arbeitgebers gegen das Versicherungsunternehmen aus der Rückdeckungsversicherung pfänden bzw. ein Insolvenzverwalter könnte den Anspruch verwerten. Aus diesem Grund wird der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den begünstigten Arbeitnehmer verpfändet. Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass durch die Verpfändung die Rückdeckungsversicherung bei einer Insolvenz nicht durch den Insolvenzverwalter verwertet werden darf, da eine vorrangige Sicherung zugunsten des Arbeitnehmers besteht. Ansatzpunkt für diese Überlegung ist § 166 II InsO. Nach dieser Vorschrift ist nämlich ein Insolvenzverwalter nur zum Einzug sicherungsabgetretener - aber nicht verpfändeter - Forderungen berechtigt.
Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme zur Erzielung des oben beschriebenen Zwecks ist allerdings fraglich. Nach Auffassung des BGH, die er in einem jüngeren Urteil verkündete, ist die Verpfändung unwirksam, wenn sie vor Pfandreife ausgesprochen wurde. Der BGH bezieht sich dabei auf allgemeine Bestimmungen des BGB zum Pfandrecht in den §§ 1228, 1282 BGB (BGH Urteil vom 07.04.2005, AZ.: IX ZR 138/04).
B. Pfandreife
Die Pfandreife ist laut BGB eine der Voraussetzungen für das Entstehen eines Pfandrechtes. Liegt sie vor, ist der Pfandgläubiger gem. § 1282 I BGB zum Einzug der Forderung berechtigt, an der das Pfandrecht besteht. Pfandreife liegt gem. § 1228 II BGB vor, sobald die durch das Pfand besicherte Forderung des Gläubigers fällig ist.
Nun ist aber eine Rückdeckungsversicherung natürlich nicht fällig, solange nicht der Arbeitnehmer, dessen Pensionsanspruch durch diese Versicherung gesichert ist, zum Bezug seiner Pension berechtigt ist. Dies bedeutet zunächst einmal, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Insolvenz aus seinem Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keine Zahlung an sich verlangen kann.
Außerdem sind Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zu beachten. Nach § 159 VVG ist der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt, nach eigenem Gusto einen Bezugsberechtigten für die Versicherung zu bestimmen. Solange dieses Wahlrecht besteht, gilt § 159 II VVG, nach dem der begünstigte Dritte im Falle der Widerrufbarkeit seines Bezugsrechtes den Anspruch aus der Versicherung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt. Auf die hier diskutierte Thematik bezogen bedeutet dies, dass der durch die Rückdeckungsversicherung begünstigte Arbeitnehmer bzw. Gesellschaftergeschäftsführer oder Gesellschafter im Normalfall erst mit Eintritt des Versicherungsfalls eine Forderung erwirbt. Außerdem kann der Versicherungsnehmer, also der Arbeitgeber, das Bezugsrecht frei widerrufen. Pfandreife ist also nicht gegeben.
Die wesentliche Voraussetzung für die Schutzwirkung des Pfandrechtes wird also regelmäßig nicht vorliegen!
C. Individualzwangsvollstreckung
Sollte ein Gläubiger des Arbeitgebers im Rahmen der Individualzwangsvollstreckung auf Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zugreifen wollen, wäre dies zwar grundsätzlich zulässig. Allerdings könnte ein solcher Gläubiger keine bessere Position als der Arbeitnehmer erlangen. Er würde auch allenfalls ein Pfandrecht an der Forderung erhalten, das im Range hinter dem Pfandrecht des Arbeitnehmers stünde. Insoweit wäre der Arbeitnehmer geschützt.
D. Insolvenz
Problematisch ist die Situation des Arbeitnehmers in der Insolvenz. Die Vermögens- und Verwaltungsrechte des Schuldners, also hier des Arbeitgebers, gehen in diesem Fall gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser wird dadurch aus der Rückdeckungsversicherung zwar nicht unmittelbar bezugsberechtigt, da diese ja nicht fällig ist. Er kann aber die Rechte des Versicherungsnehmers, also hier des Arbeitgebers, ausüben. Dazu gehört, wie oben dargestellt, das Recht zur Kündigung der Versicherung und zur Aufhebung der Bezugsberechtigung. Dies wird der Insolvenzverwalter tun, um zumindest an die Rückkaufswerte zu gelangen. So geschah es auch in dem vom BGH entschiedenen und hier zitierten Fall. Betroffen sind vor allem Gesellschaftergeschäftsführer von Kapitalgesellschaftern oder Gesellschafter von Personengesellschaften. Arbeitnehmer sind indes zumindest in einem gewissen Rahmen durch den Eintritt des Pensionssicherungsvereins geschützt, wie oben ausgeführt wurde.
Zwar führt die Kündigung bzw. die Aufhebung des Bezugsrechtes nicht dazu, dass dem Insolvenzverwalter der Rückkaufswert der Versicherung auszuzahlen und dieser den Betrag verwerten dürfe. Der Insolvenzverwalter darf zwar die Rückkaufswerte einziehen, muss sie aber wegen der erfolgten Verpfändung hinterlegen. Damit bestünde eine „Hängepartie", in der keiner die Forderung verwerten könnte. Diesen Gordischen Knoten löst § 173 II InsO, nachdem der Insolvenzverwalter dem Pfandrechtsgläubiger - hier also dem Arbeitnehmer bzw. Gesellschaftergeschäftsführer - eine Frist setzen kann, innerhalb derer der Pfandrechtsgläubiger das verpfändete Recht verwerten muss. Überschüsse wären an den Insolvenzverwalter auszukehren. Der Pfandrechtsgläubiger kann hier aber nicht verwerten, da er noch gar kein durchsetzbares Recht, sondern nur eine Anwartschaft hat. Das Bezugsrecht aus der Versicherung entsteht ja erst mit dem Eintritt in den Ruhestand. Also fällt die Forderung schließlich doch in die Insolvenzmasse!
E. Gestaltung
Dieses Resultat ist gerade für Gesellschafter äußerst unbefriedigend. Diese haben gerade in Krisen ggf. ihr gesamtes Vermögen in ihr Unternehmen investiert, verfügen über kaum sonstige Mittel der Alterssicherung und ihnen soll dann auch noch, anders als bei Angestellten, die letzte verbliebene Altersversorgung entzogen werden. Was ist also zu tun?
Der entscheidende Punkt bei dem Problem ist, wie oben dargestellt, die Frage der Fälligkeit und die Frage, welche Rechte ein Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz ausüben kann. Die Fälligkeit der Rückversicherung ist vertraglich vorgegeben und vom Eintritt der versicherten Person in den Ruhestand abhängig. Dieser Faktor kann offenkundig nicht verändert werden. Der Arbeitgeber kann auch die Versicherungsbedingungen nach Eintritt der Insolvenz nicht mehr ändern - z. B. um den Pensionsfall vorzuverlegen - weil er dazu nicht mehr befugt ist. Die Verwaltungsrechte stehen dem Insolvenzverwalter zu.
Es bleibt also nur über, die Kündigungsmöglichkeiten zu verändern, sodass auch der Insolvenzverwalter nicht mehr Widerrufsrechte oder Kündigungen aussprechen kann. Folglich muss die Abtretung vor allem unwiderruflich erfolgen! Der Insolvenzverwalter mag dann zwar immer noch die Versicherung kündigen. Er kann aber nicht mehr die Bezugsberechtigung verändern. Dann wäre auch das Pfandrecht verzichtbar. Es kann kein „Mehr" an Schutz erzeugen. Diese Gestaltung erscheint als gangbarer Weg in den Fällen, in denen der Schutz des Gesellschaftergeschäftsführers oder Gesellschafters in Frage steht. Bezogen auf sonstige Arbeitnehmer dürfte dies weniger geeignet sein. Hier wäre abzuwägen, ob der Verlust der Flexibilität über die Verwendung der Rückversicherung den Vorrang über eine Absicherung der Arbeitnehmer hat, zumal diese ja durch den Pensionssicherungsverein geschützt sind. Diese Entscheidung dürfte regelmäßig in Anbetracht der individuellen Verhältnisse beim jeweiligen Arbeitgeber zu treffen sein.
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