Rechtstipp vom 04.07.2012

Dokumentation der konkreten Einverständniserklärung bei Telefonwerbung durch den Werbenden

In einem aktuellen Urteil hat das LG Bonn entschieden, dass den Werbenden die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung des telefonisch beworbenen Verbrauchers trifft.

In Anbetracht des Schutzzwecks des § 7 Abs. 2 Ziff. 2. UWG setzte dieser Nachweis voraus, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung des betroffenen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Anschließend an die Schutzzwecküberlegungen unter Ziff. 2. unterliegt eine von dem Werbenden vorformulierte Einwilligungserklärung der Zulässigkeitskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB.

Erst recht soll dies gelten, wenn der Kunde eine bereits von dem Verwender angekreuzte Einwilligungsklausel unterschreibt, da der Verwender damit einseitig eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht für sich in Anspruch nimmt.

Quelle: LG Bonn, Urteil vom 10.1.2012 - 11 O 49/11 (nicht rechtskräftig)


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