Domains mit Eigennamen

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Domains mit Eigennamen sollten auf die Person mit diesem Eigennamen registriert sein, insbesondere wenn diese unbenutzt sind. Eine Nutzung als E-Mail-Adresse reicht nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt (BGH I ZR 185/14 grit-lehmann.de).

In dem aktuellen Fall verlangte die Klägerin die Freigabe der Domain „grit-lehmann.de“, welche ihren bürgerlichen Namen enthielt. Die Domain enthielt keine Inhalte, sondern dort war nur der Hinweis zu sehen, dass bald eine Präsenz entstünde. Die Domain selbst wurde von einem Treuhänder für eine Person ebenfalls mit dem bürgerlichen Namen „Grit Lehmann“ registriert.

Der Bundesgerichtshof hat auf Freigabe der Domain entschieden. Dabei sind folgende Punkte interessant:

Ein Namenrechtsinhaber muss immer prüfen können, ob für eine Domain mit seinem Namen ein weiteres Namensrecht besteht. Dies kann über die Registrierung als Domaininhaber oder über einen Hinweis auf der Seite selbst geschehen.

Dass die Klägerin bereits weitere Domains mit ihrem Namen in anderen Schreibweisen registriert hatte und auch andere Top-Level-Domains (auch für „.de“) inzwischen zur Verfügung stehen, spielt keine Rolle. Für Deutschland ist „.de“ die übliche Top-Level-Domain.

Schlussfolgerungen

Der vorliegende Fall dürfte recht häufig anzutreffen sein. Gerade im privaten Umfeld meldet der Freund oder die Freundin die Domain an. Später wird die Domain dann aus Bequemlichkeit nicht umgeschrieben und doch nur als E-Mail-Adresse genutzt. Aus dem Urteil folgt, dass bei Domains mit einem Eigennamen aus der Nutzung der Domain immer ein Hinweis auf den Namenträger erkennbar sein sollte. Sei es über einen kurzen Hinweis auf der Seite selbst oder durch die Eintragung als Domaininhaber. Eine Nutzung nur als E-Mail-Adresse reicht nicht aus.

Im vorliegenden Fall wurde die Domain nicht geschäftlich genutzt, so dass Regelungen zu Unternehmenskennzeichen keine Rolle spielten. Allerdings sollten die Grundsätze des Urteils auch beachtet werden, wenn unter dem eigenen Namen eine Geschäftstätigkeit geplant ist und die Domain schon registriert wurde.

Für weitere Fragen zu Unternehmenskennzeichen, Marken und Angelegenheit des gewerblichen Rechtschutzes steht die Kanzlei Patentanwälte Gierlich & Pischitzis Partnerschaft mbB gerne zu Ihrer Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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