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Doping - die rechtlichen Aspekte

  • 5 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Zu den brisantesten Nachrichtenthemen gehören aktuell die immer neuen Enthüllungen von Dopingfällen im Radsport. Der Profi-Radsport galt schon immer als besonders prädestiniert für Doping. Doch erst seit dem TV-Geständnis von Bert Dietz bekennen sich inzwischen auch so prominente Namen wie Rolf Aldag, Udo Bölts, Christian Henn, Bjarne Ries und Erik Zabel zu Doping-Sünden. Zur großen Enttäuschung von Fans und Zuschauern. Doch was gilt eigentlich alles als „Doping" und welche rechtlichen Konsequenzen zieht es nach sich?

[image] Doping: Definition und Risiken

Als Doping bezeichnet man verbotene Mittel und Methoden, die den Körper des Sportlers zu mehr oder höheren Spitzenleistungen bringen sollen. Für die Frage, ob Mittel und Methoden zulässig oder verboten sind, ist nicht nur entscheidend, ob sie dem Sportler unangemessene Vorteile gegenüber Konkurrenten bringen. Vor allem kommt es auch darauf an, ob sie für den Sportler selbst gesundheitlich riskant sein können.

Verbotene Doping-Mittel und -Methoden

Die Fachwelt unterscheidet zwischen Doping-Mitteln und Doping-Methoden. Zu den Doping-Mitteln gehören sogenannte Stimulanzien, Narkotika, Anabolika, Diuretika sowie Peptid- und Glykoproteinhormone.

Stimulanzien (z.B. Amphetamine, Ephedrin, Koffein) erhöhen die motorische Aktivität, den Herzschlag, Blutdruck und die Aggressivität des Sportlers. Er wird euphorisch und nimmt keine körperlichen Warnsignale mehr wahr. Narkotika (Morphin, Heroin, Methadon) unterdrücken das Schmerzempfinden sowie körperliche Warnsignale. Ihre beruhigende Wirkung kann bei Präzisionssportarten wie Sportschießen u.A. helfen. Anabolika (entsprechen dem männlichen Sexualhormon Testosteron) bewirken erhöhte Sauerstoffzufuhr durch Vermehrung der roten Blutkörperchen und fördern den Muskelaufbau. Sie finden am meisten Anwendung in Kraftsportarten, die hohe Muskelmasse verlangen. Die entwässernden Diuretika führen zu Gewichtsverlust, beispielsweise unmittelbar vor dem Wettkampf zum Erreichen des Kampfgewichts von Boxern, Judoka oder Ringern. Peptid- und Glykoproteinhormone sind körpereigene Eiweißstoffe, die als Wachstumshormone entweder das Zellwachstum, den Fettabbau oder die Vermehrung von roten Blutkörperchen anregen.

Verbotene Methoden werden erst seit 2003 genannt und umfassen das Blut-Doping (Zufuhr von Blut mit hohem Anteil roter Blutkörperchen für besseren Sauerstofftransport), Gen-Doping und den Einsatz von Wirkstoffen, die nur eingeschränkt und mit offizieller ärztlicher Mitteilung verabreicht werden dürfen.

Eingeschränkt zulässige Wirkstoffe

Der Nachweis von Alkohol und Cannabis kann sanktioniert werden. Lokale Betäubungsmittel (Verbot von Kokain als Wirkstoff), entzündungshemmende Medikamente (mit Kortikosteroiden) oder Betablocker sind nur eingeschränkt zulässig, wenn sie nachweislich medizinisch notwendig sind. Die Verwendung solcher Mittel muss etwa der Wettkampfleitung schriftlich mit Diagnose, Verabreichungsdosis und Art der Verabreichung mitgeteilt werden.

Organisation des deutschen Sports

Die Organisation des deutschen Sports gleicht einer hierarchischen Pyramide:

Ganz unten stehen die Athleten, die Mitglieder in den einzelnen Sportvereinen sind. Die Vereine wiederum stehen unterhalb ihrer Landesfachsportverbände (z.B. Bayerischer Fußballverband). In den darüber stehenden Bundesfachsportverbänden (z.B. Deutscher Radfahrer Bund) werden die Landesfachsportverbände zusammengefasst, diese wiederum bilden an der Spitze den Deutschen Sportbund (DSB).

Dopingkontrolle durch NADA und WADA

Zuständig für die Kontrolle von Doping ist in Deutschland die Nationale Anti Doping Agentur, kurz NADA, die Ende 2002 gegründet wurde und die Zuständigkeit der Sportverbände, des Deutschen Sportbundes (DSB) und des NOK (Nationales Olympisches Komitee) für die Kontrollen ablöste. Sie ist im Gegensatz zu diesen eine unabhängige Organisation, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegt.

Die einzelnen Sportfachverbände (z.B. Deutscher Radfahrer Bund, Deutscher Schwimmbund) stehen mit der NADA durch Abschluss des sogenannten Trainingskontrollvertrages in vertraglichem Verhältnis. Die Athleten als Mitglieder der Sportverbände wiederum verpflichten vertraglich, sich den Anti-Doping-Kontrollen zu unterwerfen.

Die NADA hat den Welt-Anti-Doping-Code, der von der World Anti Doping Agency (WADA) verabschiedet wurde, in Deutschland durch den NADA-Code umgesetzt und darüber hinaus bereits bestehende deutsche Anti-Doping-Regelwerke, wie das Doping-Kontrollsystem des DSB und NOK, in den NADA-Code mit einbezogen.

In Deutschland kontrolliert die NADA ca. 1.500 Kaderathleten, die an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Durchgeführt werden nicht nur Wettkampfkontrollen, die unmittelbar vor dem Wettkampf leistungssteigernde Mittel nachweisen sollen, sondern auch Trainingskontrollen, um langzeitige Einnahmen verbotener Mittel vor einer rechtzeitigen Absetzung aufzudecken.

Zuständigkeit der Sportgerichte bei Verstoß

Das deutsche Recht kennt kein spezifisches Regelwerk für den Sport. Sportrelevante Normen finden sich vielmehr in zahlreichen Rechtsgebieten, v.a im Vereinsrecht, im Strafrecht oder im öffentlichen Recht zur Sportförderung.

Dementsprechend steht den Sportvereinen und Sportverbänden auch das Recht zur umfassenden Selbstregulierung zu, auf Grundlage der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG).Vereine und Verbände bestimmen das interne Sportrecht durch eigene Regelwerke und überwachen auch deren Einhaltung. Dementsprechend sind sie auch befugt bei Verstößen (Verletzung der Spielregeln, Doping etc.) Sanktionen gegen die Athleten als Vereinsmitglieder auszusprechen.

Die vereins- oder verbandsinternen Einrichtungen werden auf Vereinsebene oftmals als „Sportgericht" oder „Schiedsgericht" bezeichnet, ohne ein staatliches Gericht zu sein. Sie folgen einer eigenen Verfahrensordnung, die meist als nächste Instanz ein „Verbandsgericht" vorsieht.

Die Entscheidungen dieser „Verbandsgerichte" können auf Klage hin aber von staatlichen (Zivil-)Gerichten überprüft werden. Diese beurteilen allerdings nur, ob die Sportgerichtsentscheidung sich an die Verbandsregeln gehalten hat und keine Willkür oder grobe Unbilligkeit vorliegt.

Daneben gibt es die Tendenz, die staatliche Gerichtsbarkeit weiter zu umgehen, indem man „echte Schiedsgerichte" vereinbart, die abschließend über sportliche Streitigkeiten entscheiden können. Anlass für diese Entwicklung war die Einrichtung des „Court of Arbitration for Sports" in Lausanne.

Rechtsfolgen bei Dopingverstoß

Für den Sportler ist ein Dopingverstoß nach deutschem Recht nicht strafbar. Anders als in Frankreich, Spanien oder Italien wird es nicht von den staatlichen Behörden verfolgt. Er muss jedoch mit folgenden Sanktionen der Sportgerichte rechnen:

Die erstmalige Einnahme von Stimulanzien oder Narkotika wird zunächst nur mit einer Verwarnung geahndet. Bei allen anderen verbotenen Mitteln und Methoden wird bereits beim ersten Verstoß eine Wettkampfsperre von mindestens zwei Jahren verhängt.

Lag der Verstoß im Rahmen eines Wettkampfes vor, werden zudem die Wettbewerbsleistungen des Sportlers annulliert und eventuelle Titel und Siege aberkannt.

Die behandelnden Ärzte, Betreuer oder sonstige Dritte, die verbotene Dopingmittel in Verkehr bringen oder sie dem Sportler verschreiben bzw. verabreichen, verstoßen gegen § 6 a Arzneimittelgesetz und können mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (§95 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes) bestraft werden. Ist der Sportler auch noch minderjährig, liegt ein besonders schwerer Fall mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 95 Abs. 3 Arzneimittelgesetz). Wusste der Sportler nicht, dass er gedopt wird, liegt zudem eine strafbare Körperverletzung § 223 Strafgesetzbuch vor.

Aktuell geplant: Anti-Doping-Gesetz

Angesichts der aktuellen Doping-Skandale kommt die Verabschiedung des schon seit langem geplanten Anti-Doping-Gesetzes gerade recht. Es soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und zielt unter anderem darauf, die kriminellen Strukturen des Dopings, d.h. den Besitz, sowie auch den Handel und das In-Verkehr-Bringen stärker zu bekämpfen. Kritik wird vielfach daran geübt, dass der Besitz von Dopingmitteln erst ab einer„nicht geringen Menge" strafbar sein soll und die „Einfuhr" nicht unter Strafe steht.

Letztlich dient das Gesetz aber nicht nur der Verfolgung von Tätern, sondern vor allem auch dem Schutz der Sportler selbst.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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