Drei in der Praxis oft erlebte Irrtümer über die Ehescheidung

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Irrtum 1: Eine einvernehmliche Scheidung kann auch ohne Anwalt durchgeführt werden.

Auch wenn sich die Eheleute einig sind und einvernehmlich geschieden werden wollen, herrscht im deutschen Familienrecht der sogenannte Anwaltszwang. Mindestens ein Ehegatte muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, der den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht. Der andere Ehegatte kann dann ohne anwaltliche Vertretung der Scheidung lediglich zustimmen.

Wenn allerdings Unsicherheiten in Bezug auf die Folgen der Ehescheidung bestehen, sollten sich beide Ehegatten unabhängig voneinander zumindest anwaltlich beraten lassen. Das geht auch schon mit Hilfe einer kostengünstigen anwaltlichen Erstberatung. Gerade wenn Unsicherheiten in Bezug auf den Versorgungsausgleich bestehen, hilft eine Erstberatung, Fehlentscheidungen mit weitreichenden Folgen für die Altersversorgung zu verhindern.

Irrtum 2: Eine kurze Ehe braucht keine Scheidung; sie kann problemlos aufgehoben oder „annulliert“ werden.

Auch Eheleute, die sich bereits in der Hochzeitsnacht getrennt haben, müssen nach den zivilrechtlichen Vorschriften vor einem Familiengericht geschieden werden.

Es besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Ehe nicht geschieden werden muss, sondern aufgehoben werden kann. Dass Aufhebungsgründe, wie beispielsweise eine Bewusstlosigkeit bei der Heirat oder eine unter Drohung erzwungene Eheschließung vorliegen, ist relativ selten.

Auch bei einer kurzen Ehezeit gehören für die Eheleute zur Scheidung somit die Einhaltung des Trennungsjahres und der Antrag zumindest eines Ehepartners auf Ehescheidung.

Irrtum 3: Die Scheidung ist mir zu teuer. Ich will einfach nur getrennt leben.

Das langjährige Getrenntleben vom Ehepartner ist nicht verboten, allerdings sollten die rechtlichen Folgen beachtet werden.

Solange die Ehepartner noch verheiratet sind, ist jeder Ehegatte beim Tod des anderen erbberechtigt. Auch ein Testament zugunsten einer dritten Person ändert nichts daran, dass der getrenntlebende Ehegatte zumindest pflichtteilsberechtigt ist.

Die beiderseitige Teilhabe an der ehezeitlichen Altersversorgung des jeweils anderen Ehegatten (sogenannter Versorgungsausgleich) wird erst beendet mit der Einreichung eines Scheidungsantrages. Wenn Eheleute lange Jahre voneinander getrennt leben, sind sie oft sehr erstaunt, wenn bei der nun doch durchgeführten Scheidung auch die Rentenanwartschaften der langjährigen Trennungszeit in den Versorgungsausgleich einfließen. Das ist ein oft nicht gewünschtes Ergebnis und kann nur im Einvernehmen durch Notarvertrag bzw. in Extremfällen vom Gericht korrigiert werden.

Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages. Wird der Scheidungsantrag nicht eingereicht, so profitiert der Partner in der Zeit des Getrenntlebens weiterhin von dem beiderseits erwirtschafteten Vermögen. Wenn die Scheidung später doch durchgeführt wird, kann er oder sie einen Zugewinnausgleich über die gesamte Ehezeit, d. h. auch die Zeit der Trennung, verlangen.

Daher sollten sich auch Ehepartner, die nicht so schnell geschieden werden wollen, anwaltlich beraten lassen. Mit Hilfe einer Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung können die unerwünschten Nebeneffekte der langen Trennungszeit beseitigt werden. Diese Vereinbarungen sind auf die individuellen Verhältnisse zugeschnittene Verträge, die für beide Ehepartner die Folgen der oft längeren Trennungszeit absehbar und finanziell erträglich machen.

Hinweis: Dieser Rechtstipp kann eine auf den persönlichen Sachverhalt zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht ersetzen und dient als Orientierungshilfe für interessierte Leser.

Wenn Sie konkrete Fragen haben und eine Beratung wünschen, können Sie mich gerne unter 0221 27 78 27 53 oder info@kanzlei-huckert.de erreichen.

Simone Huckert

Fachanwältin für Familienrecht - Fachanwältin für Erbrecht


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