Dresdner Schülerbeförderungssatzung für Gymnasiasten und Berufsschüler rechtswidrig!

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Auch Schüler der 11. und 12. Klassen an Gymnasien und berufsbildenden Schulen haben Anspruch auf Übernahme der Kosten, da kein Schüler 70 km am Tag laufen oder Rad fahren muss.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 17.12.2015 (Az.: 5 K 697/15) entschieden, dass eine wesentliche Regelung der Satzung der Landeshauptstadt Dresden zur Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung rechtswidrig ist und damit nicht mehr angewendet werden darf. Die Regelung des § 4 Abs. 1c der Satzung sah bislang vor, dass ein notwendiger Schulweg bis zu 35 km für Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klassenstufe 11 und für Schüler berufsbildender Schulen zumutbar ist und damit Kosten der Schülerbeförderung nicht übernommen werden, wenn diese Entfernung zwischen Wohnort und Schulort nicht überschritten wird.

Das Gericht sieht hier eine unzulässige Differenzierung zwischen Schülern der 5. bis10. Klassen einerseits und Schülern der 11. und 12. Klassen andererseits. Schüler der 5. bis10. Klassen erhalten die Kosten der Schülerbeförderung erstattet, soweit der Schulweg 3,5 km überschreitet. Dabei wird davon ausgegangen, dass Kinder ab dem 5. Schuljahr in der Lage sind, zu Fuß oder mit dem Fahrrad Wegstrecken in diesem Umfang zurückzulegen. Für Grundschüler gilt dies als zumutbar bis zu einer Wegstrecke von 2 km.

Warum nun aber ab dem 11. Schuljahr eine Wegstrecke bis 35 km plötzlich zumutbar sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es darf auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Schüler ab der 11. Klasse die Schülerbeförderung selbst bezahlen können. Insoweit fehle es in der Regel an eigenen Einkünften.

Das Gericht sähe es allenfalls als zumutbar an, ab dem 11. Schuljahr eine Wegstrecke von 4 bis 5 km zurückzulegen. Ein Schulweg bis 60 Minuten ist nach ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes regelmäßig zumutbar. Dafür müsste die Landeshauptstadt aber zunächst die Satzung ändern. Bis dahin gilt nur die Begrenzung von 3,5 km als zumutbarer Schulweg.

Fazit: Angesichts dieser aktuellen Rechtslage sollten alle Schüler, auch die der 11. und 12. Klassen, sowie berufsbildende Schüler einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Bei Ablehnung des Antrags ist Widerspruch zu erheben.

Die Berufung wurde zugelassen; es ist nicht bekannt, ob die Landeshauptstadt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

RA Matthias Herberg

RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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