Drogen am Steuer – eine Übersicht und die neuste Rechtsprechung

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Fahreignung bereits durch einmaligen Konsum ausgeschlossen?

Wer ein ärztlich verordnetes Medikament mit Amphetamin einnimmt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden- auch bereits nach einmaligem Konsum. Dies stellte nun das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Eilverfahren (Beschl. v. 19.05.2022, Az. 4 L 455/22.KO) fest. 

Was war passiert?

Anfang des Jahres wurde während eines Polizeieinsatzes bei einem Autofahrer drogentypische Ausfallerscheinungen durch die Beamten festgestellt. Diese äußerten sich im konkreten Fall durch geweitete, lichtstarre Pupillen, Unruhe und Zittern. Nach der toxikologischen Untersuchung wurde klar, dass diese Ausfallerscheinungen auf die Amphetamin-Konzentration im Blut des Fahrers zurückzuführen sind. Als Konsequenz wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Autofahrer per Eilantrag an das Verwaltungsgericht und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der die Verordnung des Medikaments, welches einen Wirkstoff aus der Gruppe der Amphetamine enthält, hervorging. 

Der Eilantrag wurde jedoch vom VG mit der Begründung abgelehnt, der Autofahrer sei aufgrund der Einnahme der Amphetamine ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen und der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgte rechtmäßig. Amphetamine zählen übrigens, ähnlich wie Kokain oder Heroin, zu den „harten“ Drogen. Hier genüge regelmäßig bereits einmaliger Konsum, um die Fahreignung auszuschließen, so das VG Koblenz. Woher die Droge stamme und dass der Wirkstoff von einem Arzt verordnet wurde, spiele bei der rechtlichen Bewertung der Fahreignung keine Rolle: Wenn ein Medikament nicht sicherstellen könne, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen sind, führe dies zur Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs. 

Drogen am Steuer - Wie ist die Rechtslage?

Wer unter Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG und macht sich darüber hinaus gegebenenfalls noch nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. In Frage kommen neben dem illegalen Drogenbesitz, der sich nach der Menge eventuell mitgeführter Betäubungsmittel richtet, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auch die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.

Ist der Fahrzeugführer durch den Einfluss berauschender Mittel nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen und gefährdet hierdurch Leib und Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, muss er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Ein Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG liegt hingegen bereits dann vor, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss von Drogen führt. Zu einer konkreten Gefährdung oder Verletzung Anderer muss es hier nicht kommen. 

Der Verstoß wird durch die Polizei an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet, die wiederum für die Fahrerlaubnis des Betroffenen zuständig ist: Es folgt das Fahrverbot. 

Abgrenzung Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Die Frage, ob der konkrete Fall als Ordnungswidrigkeit oder Straftat einzuordnen ist, wird nach der Fahruntüchtigkeit des Autofahrers abgegrenzt. Unter der Fahruntüchtigkeit versteht man das (Un-) Vermögen, sein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Die Fahreignung ist dann nicht gegeben, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem erforderlichen Maß vorliegt.

Anders als bei der Blutalkoholkonzentration gibt es bei Drogendelikten am Steuer keine definierten Grenzwerte, die als genereller Maßstab herangezogen werden können. Zur Ermittlung der Fahr(un)tüchtigkeit dienen daher beispielsweise Aussagen von Polizeibeamten, die auffälliges Fahrverhalten beobachtet haben oder nachweisliche Fahrfehler seitens des Autofahrers. 

Wenn eine Fahruntüchtigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird, welches sich beim ersten Verstoß auf 500,00 € beläuft. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Gilt der Fahrer als fahruntüchtig, handelt es sich bei dem Delikt um eine Straftat, die wesentlich höher sanktioniert wird. 

Ein Überblick über drohende Bußen

DrogenverstoßBußgeldPunkte in FlensburgFahrverbotWeitere Konsequenzen
Erstes Mal500,00 €21

Probezeitverlängerung

Aufbauseminar


Zweites Mal1.000,00 €23

Verwarnung

Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Beratung
Drittes Mal1.500,00 €23Entzug der Fahrerlaubnis bei Gefährdung des Verkehrs

Wie Sie sich richtig verhalten

Wenn Sie unter dem Einfluss von Drogen im Straßenverkehr erwischt werden, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und ohne vorherige Absprache mit Ihrem Anwalt nichts sagen. Der reine Konsum von Drogen ist in Deutschland straffrei, der Besitz und Erwerb hingegen nicht. Daher kann es dazu kommen, dass Sie von den Polizeibeamten gefragt werden, wo Sie die Drogen herhaben. Machen Sie hierzu keine Angaben, denn diese könnten zu einem (weiteren) Strafverfahren führen. Durch den Gebrauch Ihres Aussageverweigerungsrechts müssen Sie auch nicht aktiv bei Ihrer Überführung mitwirken. 

Angesichts der empfindlichen Sanktionen und der Mobilitätseinbuße sollten Sie in jedem Fall anwaltlichen Beistand einfordern. Es ist egal, ob es sich bei Ihrem Fall um eine „bloße“ Ordnungswidrigkeit oder bereits um eine Straftat handelt, wir als Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Verkehrs- und Strafrecht nehmen Ihr Anliegen ernst und setzen uns für Sie und Ihre Rechte juristisch ein. 

Kontaktieren Sie uns daher gerne jederzeit und am besten bereits so früh wie möglich.

Foto(s): @juefraphoto via Canva.com

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