Drogenbesitz und Drogenhandel auf dem Oktoberfest – Anwalt Strafrecht München bei Vorladung, Durchsuchung, Anklage

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Das Oktoberfest, auch als "Wiesn" bekannt, zieht jährlich Millionen von Menschen aus der ganzen Welt an und gilt als das größte Volksfest der Welt. Diese jährliche Feier in München ist für ihre fröhliche Atmosphäre, ihre riesigen Festzelte, in denen Unmengen von Bier konsumiert werden, und ihre traditionelle bayerische Kultur berühmt. Doch neben dem Fest der Gemütlichkeit und des Feierns gibt es auch dunklere Aspekte, die mit dem Oktoberfest verbunden sind.


Drogenkonsum und Drogenhandel auf dem Oktoberfest strafbar?

Einer dieser düsteren Aspekte ist der zunehmende Drogenkonsum und Drogenhandel auf dem Oktoberfestgelände. Obwohl das Fest für Familien und Traditionen gedacht ist, haben die Veranstalter in den letzten Jahren einen Anstieg des Drogenkonsums und des -handels festgestellt, der mit den Feierlichkeiten einhergeht. Dieser Trend hat nicht nur die Sicherheitsbedenken erhöht, sondern auch Fragen nach den strafrechtlichen Konsequenzen aufgeworfen, denen diejenigen gegenüberstehen, die mit Drogen auf der Wiesn erwischt werden.


Regeln des BtMG

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir zunächst einen genaueren Blick auf die Gesetze und Vorschriften werfen, die den Drogenhandel und -besitz in Deutschland regeln. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Drogenangelegenheiten in Deutschland. Es legt fest, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten, regelt ihren Verkauf, Besitz und Konsum und legt die Strafen für Verstöße gegen diese Vorschriften fest.


Wie hoch ist die Strafe für Drogen auf der Wiesn?

Gemäß dem BtMG sind sowohl der Handel als auch der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar. Die Strafen können je nach Art und Menge der Drogen, die eine Person besitzt oder handelt, variieren. Zum Beispiel wird der Handel mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Ähnlich sieht es beim Besitz von Betäubungsmitteln aus, der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Die Strafmaße können jedoch je nach den Umständen des Falles variieren. Erschwerende Umstände, wie zum Beispiel der Besitz oder Handel von Drogen in großen Mengen oder der Einsatz von Gewalt oder Waffen, können zu härteren Strafen führen. Andererseits können strafmildernde Umstände, wie zum Beispiel die Kooperation mit den Behörden oder die Bereitschaft zur Rehabilitation, zu milderen Strafen oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen.


Welchen Einfluss hat die Menge der Drogen?

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der die strafrechtlichen Konsequenzen beeinflussen kann, ist die Menge der Drogen, die eine Person besitzt oder handelt. Das BtMG unterscheidet zwischen drei verschiedenen Mengenbegriffen: der geringen Menge, der nicht geringen Menge und der gesetzlich nicht geregelten normalen Menge. Die Strafen für den Besitz oder Handel von Drogen in nicht geringer Menge sind in der Regel deutlich härter als die Strafen für den Besitz oder Handel von Drogen in geringer Menge.


Wann liegt eine nicht geringe Menge Drogen auf dem Oktoberfest vor?

Die Festlegung der nicht geringen Menge erfolgt anhand der Wirkstoffmenge der betreffenden Substanz und orientiert sich an ihrer Wirkungsweise und -intensität. Je nach Art der Droge können die Grenzwerte für die nicht geringe Menge variieren. Zum Beispiel beträgt die nicht geringe Menge für Amphetamin 10 Gramm Amphetaminbase, für Cannabisprodukte 7,5 Gramm THC und für Kokain 5 Gramm Kokainhydrochlorid.


Straffreiheit wegen Eigenbedarf?

Die Menge der Drogen kann auch eine Rolle dabei spielen, ob eine Person für den Besitz oder Handel strafrechtlich verfolgt wird oder nicht. In einigen Fällen kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft von einer Bestrafung oder Verfolgung absehen, wenn es sich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt. Gemäß § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Konsument die Drogen lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erwirbt oder besitzt. Ähnlich kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der weiteren Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Konsumenten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entscheidung, ob von einer Bestrafung oder Verfolgung abgesehen wird, im Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft liegt und von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. In einigen Fällen kann es auch zu einer Drogentherapie kommen, anstatt einer Freiheitsstrafe, insbesondere wenn der Täter sein Verbrechen aufgrund seiner Drogensucht begangen hat.


Insgesamt ist der Besitz oder Handel von Drogen auf dem Oktoberfest mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Die Strafen können je nach den Umständen des Falles variieren und können von Geldstrafen bis hin zu langen Freiheitsstrafen reichen. Daher ist es ratsam, sich im bei einem Ermittlungsverfahren an einen erfahrenen Anwalt für Drogenstrafrecht zu wenden.

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