Drohender Baustillstand – Direktzahlung an Subunternehmer?

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Bei der Errichtung eines Bauwerks kommt es nicht selten zu Verzögerungen in der Fertigstellung, sei es, dass sich Subunternehmer des Bestellers infolge von Zahlungsverzug des Auftragnehmers weigern, weiterzuarbeiten oder ein Fortführen der Arbeiten von der Begleichung der fälligen Forderung abhängig machen.

In erster Linie leidet hierunter der Besteller selbst, der erwartungsgemäß an einem Baufortschritt interessiert oder gar darauf angewiesen ist. Um weitere Verzögerungen und Kosten zu vermeiden, nimmt der Besteller üblicherweise die Zahlung an den Subunternehmer sodann selbst vor. 

An und für sich ist diese Art der Zahlung und Problemlösung nicht weiter bedenklich, da durch diese Zahlung grundsätzlich die Schuld des Bestellers gegenüber dem Generalunternehmer und die des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer gleichermaßen getilgt werden.

Nach § 16 Absatz 6 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist der Besteller berechtigt, fällige Zahlungen direkt an den Subunternehmer des Auftragnehmers zu leisten, insofern

  • der Subunternehmer Forderungen für das Bauprojekt des Auftraggebers geltend macht.
  • Verzögerung von Seiten des Auftragnehmers besteht.
  • die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauvorhabens sichern soll.

Vor einer derartigen schuldbefreienden Zahlung durch den Besteller muss der Auftragnehmer innerhalb einer gesetzten Frist die Forderungen des Subunternehmers anerkennen. Kommt er dem nicht nach, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. Der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers/Generalunternehmers gegenüber dem Auftraggeber ist mit dessen Direktzahlung erloschen.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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