Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Drohung beim Autokauf: Kaufpreisnachlass wirksam?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Wenn man seinen Gebrauchtwagen als Privatperson an einen erfahrenen Autohändler veräußert, bleibt nicht selten das mulmige Gefühl zurück, ein schlechtes Geschäft gemacht zu haben. Findet der Käufer doch häufig etwaige Mängel, die den zunächst vereinbarten Kaufpreis drücken. Diese Kaufpreisreduzierung ist allerdings unwirksam, wenn der Autohändler den Verkäufer getäuscht bzw. ihm gedroht hat.

Streit über den Zustand des Kfz

Ein Mann bot seinen vier Jahre alten Gebrauchtwagen für 9450 Euro im Internet zum Verkauf an. Im Angebot wies er auf das Baujahr 2008 sowie eine kleine Delle am Kofferraumdeckel hin. Ein Autohändler wurde auf die Anzeige aufmerksam und wollte das Fahrzeug für 8000 Euro kaufen. Die Parteien einigten sich auf diesen Kaufpreis. Als der Sohn des Autohändlers den Pkw abholte, kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten – z. B. wegen in der Anzeige nicht erwähnter geringfügiger Kratzer am Fahrzeug – und der Kaufpreis wurde noch einmal auf 5000 Euro reduziert.

Wenig später focht der Verkäufer den Vertrag wegen Täuschung und Drohung an. Schließlich habe der Sohn des Autohändlers seine Unerfahrenheit ausgenutzt und ihn über das Baujahr des Kfz getäuscht. Denn er habe wahrheitswidrig behauptet, das tatsächliche Baujahr sei bereits 2007 gewesen. Daraufhin habe der Sohn ihm mit einem langwierigen Rechtsstreit und Schadensersatzansprüchen gedroht. Allein aus Furcht davor habe er sich auf eine zweite Kaufpreisreduzierung eingelassen. Der Verkäufer verlangte gerichtlich zuletzt die Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem erneut reduzierten Kaufpreis, also 3000 Euro (8000 Euro – 5000 Euro).

Händler muss den vollen Kaufpreis zahlen

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab dem Verkäufer Recht und verpflichtete den Autohändler zur Zahlung von 3000 Euro. Schließlich hat der Veräußerer den Änderungsvertrag über den Kauf des Fahrzeugs zu einem Preis von 5000 Euro wirksam angefochten. Damit stehen ihm insgesamt 8000 Euro für den Wagen zu, von denen der Autohändler jedoch erst 5000 Euro gezahlt hat.

Das OLG war überzeugt davon, dass der Verkäufer getäuscht und bedroht wurde, damit er einer weiteren Kaufpreisreduzierung zustimmt. Der Verkäufer konnte das Gespräch kurz vor der erneuten Kaufpreisreduzierung widerspruchsfrei wiedergeben, während der Sohn des Autohändlers den Nachfragen des Gerichts in Bezug auf die zweite Kaufpreisreduzierung ständig auswich.

Im letzten Gespräch der Parteien wurde zwar auch über zuvor nicht erwähnte Kratzer gestritten; einen weiteren Nachlass von 3000 Euro rechtfertigten die aber nicht – vor allem weil Kratzer in einem gewissen Umfang bei einem vierjährigen Fahrzeug nicht ungewöhnlich sind und der Verkäufer bereits zu Beginn der Vertragsverhandlungen den Kaufpreis von 9450 Euro auf 8000 Euro erheblich reduziert hatte.

Zuletzt sprach ein weiterer Punkt für die Täuschung über das Baujahr: Der Autohändler hatte sich vor Vertragsschluss die Anzeige ausgedruckt und darauf handschriftlich die geringfügigen Kratzer sowie als Baujahr 2007 vermerkt. Das Gericht hielt es für unglaubhaft, dass der Sohn des Autohändlers vor der zweiten Kaufpreisreduzierung lediglich die Kratzer mit dem Verkäufer erörtert haben will, nicht dagegen das relevante Baujahr.

(OLG Koblenz, Urteil v. 16.10.2014, Az.: 2 U 393/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: