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Drum prüfe, wer sich für andere bindet

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Kreditgeber verlangen meist Sicherheiten, bevor Geld fließt. Mangelt es an eigener Bonität, werden kreditwürdigere Dritte verpflichtet. Da wieder herauszukommen, gelingt nicht immer. Die Kreditvergabe steht im Mittelpunkt der Aufgaben von Banken und anderer Darlehensgeber. Da sie keine Wohltätigkeitsvereine sind, verbinden sie ihre Entscheidung, Geld zu verleihen, mit dem Ausfallrisiko des Schuldners. Die Frage, welche Sicherheiten vorhanden sind, betrifft dabei nicht nur das eigene Vermögen. Reicht es nicht aus, sind Aufforderungen zum Einsatz fremden Vermögens nicht weit. So war es auch im Fall einer Ehefrau, die sich für den Kredit ihres Mannes verpflichtete. Auf ein ihr allein gehörendes Grundstück sollte sie, wenn die Sparkasse es verlangt, eine Grundschuld eintragen lassen. Ansonsten sollte, sobald es möglich werde, eine bereits bestehende Grundschuld einer anderen Bank der Sparkasse übertragen werden.

Im Zweifelsfall liegt vertragliches Widerrufsrecht vor

Die Verpflichtungen aus dem Mai und Juni 2007 enthielten auch eine als Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte bezeichnete Bestimmung, die eine zweiwöchige Widerrufsfrist gewährte. Der Widerruf erfolgte jedoch erst im Februar 2010 - der Sparkasse zufolge zu spät. Sie klagte auf Grundschuldbestellung. Die beklagte Ehefrau meinte, die Verpflichtung sei rechtmäßig widerrufen worden. Da sie mangelhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei, habe die Frist nicht zu laufen begonnen. Die Belehrung habe zudem mehrere Verträge betroffen. Diese Mehrdeutigkeit gehe ebenfalls zulasten der Bank. Das zunächst zuständige Landgericht erkannte den Widerruf als rechtzeitig an. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie das Bürgerliche Gesetzbuch es vorsieht, liege zwar nicht vor. Die Bank habe es aber per Vertrag fehlerhaft eingeräumt. An der Möglichkeit, dass an die Stelle gesetzlicher Regelungen hier vertragliche treten, nahm das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg keinen Anstoß - wohl aber an der behaupteten fehlerhaften Belehrung.

Keine Bindung an gesetzliche Widerrufsvoraussetzungen

Das verwendete Wort Haustürgeschäft in der Widerrufsbelehrung allein führe noch nicht dazu, dass das Bürgerliche Gesetzbuch mit all seinen diesbezüglichen Normen Anwendung finde. Das ergebe sich auch nicht daraus, dass die Erklärungen bei der Beklagten zu Hause geschlossen wurden. Die beweisbelastete Klägerin hätte dazu von der Sparkasse bestimmt worden sein müssen. Der Bankmitarbeiter hätte sie aus eigenem Entschluss zu Hause unerwartet aufsuchen und damit quasi in eine Art Überrumpelungssituation bringen müssen - wozu sie allerdings nichts vorgetragen habe. Letztendlich musste mangels gesetzlicher Verpflichtung auch keine Aufklärung über die Auswirkungen des Widerrufs auf den Kredit ihres Mannes erfolgen. Das zweiwöchige Widerrufsrecht war nicht zu beanstanden und die Klägerin blieb weiterhin zur Grundschuldbestellung verpflichtet.

(OLG Nürnberg, Urteil v. 10.01.2012, Az.: 14 U 1314/11)

(GUE)
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