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DSGVO-Auskunftsanspruch auf Behandlungsdaten (Krankenhaus)

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Patienten haben einen kostenlosen DSGVO-Auskunftsanspruch auf ihre Daten, die ein behandelndes Krankenhaus von ihnen erhoben hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dresden hervor (29.05.2020 – Az.: 6 O 76/20).


DSGVO Auskunftsanspruch

Eine Patientin war im Herbst 2019 in einem Krankenhaus behandelt worden und verlangte später auch wegen auftretender Komplikationen die kostenlose Übermittlung der von ihr vorliegenden Daten. Dabei berief sie sich auf DSGVO Artikel 15 Absatz 3. Das Krankenhaus lehnte die Datenübermittlung nicht grundsätzlich ab, verlangte aber 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten. 

Dagegen klagte die Patientin. Sie begründete ihren Anspruch neben der Formulierung der DSGVO auch damit, dass sie aufgrund von Behandlungsfehlern seither in ihrer Sehfähigkeit beeinträchtigt ist und von einem Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 Euro ausgeht. Diese sei ein hinreichend starkes Argument, ihr die Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

Das beklagte Krankenhaus beantragte die Klageabweisung, weil der Auskunftsanspruch zu unbestimmt sei. Zudem greife nicht die DSGVO, sondern der § 630 g BGB, der nur eine kostenpflichtige Datenüberlassung in begründeten Fällen vorsieht.


LG Dresden bestätigt Auskunftsanspruch

Das Landgericht Dresden betrachtete die zulässige Klage als begründet allein schon nach Artikel 15 Absatz 3 DSGVO. Zwar gilt auch die spezialgesetzliche Regelung des § 630 g BGB, doch der Anwendungsbereich der DGSVO genügt für den Anspruch auf kostenlose Datenübermittlung. Dabei ist der Zweck der Datenübermittlung, der hier in zivilrechtlichen Haftungsansprüchen besteht, für den Auskunftsanspruch unerheblich. 

Es gibt zwar Einschränkungen für Datenübermittlungen auch in der DSGVO (so im Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a), doch diese treffen hier nicht zu. Vielmehr benennt die DSGVO Daten von Gesundheitsdienstleistern als auskunftsfähig und -pflichtig im Erwägungsgrund 63 ihrer Einleitung. Somit ist die DGSVO für diesen Fall anwendbar. 

Des Weiteren hat der § 630 g BGB keinen Vorrang vor den DSGVO-Bestimmungen aus Artikel 15 Absatz 3. Es gibt keine lex spezialis für ein Vorrangverhältnis des nationalen von dem Unionsrecht. Die DSGVO unterbindet gerade die Öffnung für widersprechende nationale Regelungen.

Der Klage wurde stattgegeben. Eine Berufung ist möglich.



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