DSGVO-Datenschutz: Unterlassungsanspruch + Schadensersatz wg. Video-Überwachung-Kamera durch Nachbar
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Ist die Video-Überwachung des Nachbars rechtswidrig?
Immer öfter werden uns Fälle zur Begutachtung von rechtskonformer Videoüberwachung von priavten Wohnhäusern und Wohnungen vorgelegt.
Grundsätzlich ist es erlaubt und legitim, das eigene Grundstück zu überwachen. Allerdings sind dieser Überwachung gewisse Grenzen gesetzt: so darf weder das Grundstück des Nachbarn beobachtet noch gemeinsame oder gar öfentliche Zugangswege und Straßen gefilmt werden. Eine solche Beobachtung würde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn bzw. Betroffenen eingreifen, denn hierdurch wäre dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt.
Überwachung des Nachbargrundstücks und des öffentlichen Raumes?
Zwischen Nachbarn kommt es nicht selten zum Streit, ob eine Videoüberwachung wirklich nur das eigene Grundstück erfasst oder teilweise auch den Bereich des Nachbarn mit abdeckt. Letzteres wäre durchaus rechtswidrig, sofern keine Erlaubnis des betroffenen Nachbarn vorliegt. Wird zudem ein öffentlich zugänglicher Weg bzw. Straße gefilmt, ist eine Rechtmäßigkeit grundsätzlich abzulehnen. Widerrerchtlich kann eine Videoüberwachung im Übrigen auch dann sein, wenn sie im Grund auch einem legitimen Zweck dient (Aufdeckung von Straftaten, Verhindeurng von Einbrüchen, etc.), denn es müssen IMMER die datenschutzrechtlichen Grundsätze beachtet werden!
Auskunftsanspruch: wie kann der gefilmte Bereich "ermittelt" werden?
Als nächtses stellt sich die Frage, wie von einem unter Umständen Betroffenen festgestellt werden kann, welche Bereiche gefilmt werden. Im Regelfall wird der Betreiber der Videoüberwachung keine Einblicke in die Aufnahmen oder Monitoransichten gewähren (wollen). Diese Ansicht kann dann durchaaus über ein anwaltliches Aufforderungsschreiben nebst Androhung und ggf. Einschaltung der zuständigen Datenschutz-Aufsihctsbehörde erreicht werden.
Welche Folgen resultieren aus einer nicht rechtskonformen Videoüberwachung?
Beseitigung der Überwachung und künftige Unterlassung: Der Betroffene kann sich gegen unerlaubte Überwachung effektiv wehren, notfalls vor Gericht. So kann er verlangen, dass die Videoüberwachung sofort beendet wird, die Kamera entweder anderjustiert oder sogar abmontiert werden und ggf. existente Aufnahmen gelöscht werden (§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB). Bei Wiederholungsgefahr, welche regelmäßig vorliegt, kann der Betroffene von dem Filmenden verlangen, dass auch künftig keine Aufnahmen mehr von ihm gemacht werden (§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB).
Schadenersatz und Schmerzensgeld: Der Betroffene kann vom Überwacher Schadenersatz fordern. Auch sind die Anwaltsgebühren vom rechtswidrig Filmenden in voller Höhe zu erstatten. Zusätzlich hat der Betroffene regelmäßig einen Anspruch auf einen immateriellen Schadensersatzanspruch aus der DSGVO (Art. 82 DSGVO), vergleichbar einem Schmerzensgeld. Die Höhe richtet sich dabei immer nach der Schwere des Eingriffs. Bereits im Jahr 2012, also lange vor Geltung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) verurteilte das AG Tempelhof-Kreuzberg zum Beispiel einen Vermieter zu 650 Euro Schmerzensgeld, zahlbar an den widerrechtlich geflmten Mieter (Az. 25 C 84/12). In der heutigen Zeit sind hierbei demnach höher Schadensersatzansprüche durchaus denkbar.
DSGVO-Bußgeld: Zusätzlich zu oben erläutertem Unterlassungs- und Schadensersatz kann die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde weitere Anordnungen und auch ein Bußgeld wegen der datenschutzwidrigen Videoüberwachung verhängen. Derartige Bußgelder können schnell mehrere tausend Euro betragen!
Wir helfen Ihnen!
Sind auch Sie von einer rechtswidrigen Videoüberwachung betroffen und möchten Unterlassungs-, Lösch- und Schadensersatzansprüche durchsetzen?
Haben auch Sie als Betreiber einer Videoüberwachungsanlage oder Überwachungskamera Fragen zur Ihrer Videoüberwachung und möchten sicherstellen, dass diese Überwachung rechtskonform erfolgt? Oder liegt Ihnen bereits ein Schreiben der Aufsichtsbehöre oder eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes vor?
Dann helfen wir Ihnen gerne: wenden Sie sich hierzu an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adressen:
Sie können uns per E-Mail kontaktieren: kontakt@e-commerce-kanzlei.de
Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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