DSL: Häufig fehlerhafte Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Fehlerhafte Formulierungen der DSL Bank

Die in den Immobiliendarlehensverträgen der DSL-Bank zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen waren und sind vielfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die diesen Immobiliendarlehensverträgen zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen der DSL Bank sind fehlerhaft und damit unwirksam. Das stellte Rechtsanwalt Dr. Rädecke nach Durchsicht vieler Darlehensverträge fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke vertreten lassen. In vielen Darlehensverträgen der DSL-Bank heißt es:

„Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

  • ein Exemplar dieser Belehrung
  • und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift –, sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

Bereits am 10.03.2009 hat der BGH – XI ZR 33/08 – für eine nahezu deckungsgleiche Widerrufsbelehrung entschieden:

„Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen.“

Ebenfalls sind die Verträge der DSL in vielen Fällen im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen. Die DSL hat dort in vielen Fällen übersehen, auch einen entsprechenden Gestaltungshinweis mit in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.

Es hätte der Aufnahme des Gestaltungshinwieses (3 b, bb) bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 B Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. über die Erbringung von Dienstleistungen zusätzlich bedurft. Dieser lautet:

„Jedoch nicht vor Vertragsschluss, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Herr Dr. Rädecke bespricht mit Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und das weitere Vorgehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M.

Beiträge zum Thema