Dürfen angestellte Ärzte streiken?

Rechtsgebiete: Medizinrecht, Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 27.01.2012

Im Rahmen der aktuellen Streikdrohung des Marburger Bundes (http://www.zeit.de/wirtschaft/2012-01/kliniken-aerzte-streik) ist die Frage, die an die Juristen immer wieder herangetragen wird: Dürfen Ärzte überhaupt streiken?

Das im Grundgesetz verankerte Recht zum Arbeitskampf gilt grundsätzlich auch für angestellte Ärzte. Weder aus dem hippokratischen Eid noch aus Grundsätzen der ärztlichen Ethik oder aus der MBO ergibt sich ein Streikverbot für Ärzte. Auch aus Standesrichtlinien oder Berufsordnungen kann ein Streikverbot nicht hergeleitet werden. Allerdings begrenzt der ärztliche Heilauftrag den Umfang der ärztlichen Streikfreiheit über die allgemeinen Begrenzungen des Arbeitskampfes hinaus. Insbesondere wird der Arzt von seiner allgemeinen Verpflichtung zur Hilfeleistung, die sich nicht zuletzt aus § 323 c StGB ergibt, nicht befreit.

Konkret umgesetzt bedeutet das, dass bei akuter Gefährdung der ärztlichen Versorgung - z. B. ein katastrophaler Ärztemangel in Krankenhäusern - Kampfmaßnahmen der Ärzte als letztes Mittel rechtfertigen können. Haftungsrechtliche Risiken ergeben sich aber, wenn ein Organisationsverschulden bei den Ärzten zu einer Gefährdung oder Schädigung von Patienten an Leben, Körper oder Gesundheit führt. Bei angestellten Krankenhausärzten darf ein Streik deshalb nicht dazu führen, dass die ärztliche Grundversorgung beeinträchtigt ist. Zur ärztlichen Krankenhausversorgung gehört im Streikfall auch die Vorsorge für Notfälle, die durch den Bereitschaftsdienst sicherzustellen ist. (ausführlich in Kern in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, S. 185,187 und Uhlenbruck/Künzel im Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, 460 RdNr 14).


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