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Dürfen Tickethändler Gebühren für Versand und Bearbeitung verlangen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Oft verlangen Tickethändler für die Onlinebestellung oder -buchung von Veranstaltungen – wie z. B. Konzerten – zusätzliche Gebühren für die Bearbeitung und Versendung der Tickets. Die Händler berufen sich hierbei auf die Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Nicht immer zu Recht, wie das Landgericht (LG) Bremen gegen einen Tickethändler entschied.

Verbraucherzentrale klagte wegen der AGB

Die Online-Kunden konnten bei den Versandmöglichkeiten einen „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“ zu einem Preis von 29,90 € wählen. In den AGB wurde der Kunde allerdings nicht darüber aufgeklärt, wie sich der Preis zwischen den Versandkosten und der Bearbeitungsgebühr aufgliedert.

Die Verbraucherzentrale hat auch eine Bestimmung mit einer Pauschale zum „Selbst-Ausdrucken“ des Tickets beanstandet. Der Online-Kunde hatte die Möglichkeit, sich das Ticket für einen Preis von 2,50 € selbst auszudrucken.

Bestimmung: „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“ unwirksam

Nach dem sogenannten Transparenzgebot sollen Klauseln möglichst klar, einfach und verständlich sein. Nach Ansicht der Richter verstößt diese Bestimmung gegen das Transparenzgebot. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren die Versandkosten nicht genau angegeben, sondern nur zusammen mit der Bearbeitungsgebühr. Ein solcher Verstoß hat zur Folge, dass die Bestimmung unwirksam ist.

Pauschale für das Selbstausdrucken unzulässig

Die Richter haben auch die Pauschale zum Selbstausdrucken beanstandet, da die Kosten pauschal angesetzt wurden. Bei einer Pauschale wird nicht berücksichtigt, welche Tätigkeiten tatsächlich anfallen. Der Tickethändler hätte jedoch nur die Kosten für die tatsächlich angefallenen Tätigkeiten verlangen dürfen. Folglich war nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall die Vereinbarung einer Pauschale unwirksam.

Können Betroffene Gebühren zurückfordern?

Nach der deutschen Rechtsordnung muss über jeden Fall gesondert entschieden werden. Sollte aber die Gerichtsentscheidung des LGs rechtskräftig werden, haben Betroffene mit Hinweis auf diese Entscheidung ein weiteres Argument dafür, die aufgrund solcher Bestimmungen bezahlten Versand- und Bearbeitungsgebühren zurückzufordern.

Fazit: Die Entscheidung des LGs zeigt, dass Bestimmungen über Gebühren für Versand und Bearbeitung von Tickethändlern unwirksam sein können, und liefert Argumente, vereinnahmte Entgelte zurückzufordern.

(LG Bremen, Urteil v. 31.08.2016, Az.: 1 O 969/15 n. rkr.)

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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