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Düsseldorfer Tabelle 2013: Mehr Selbstbehalt beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) hat nun die Düsseldorfer Tabelle 2013 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013 und setzt die unterhaltsrechtliche Leitlinien für den Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, den Verwandtenunterhalt und die Berechnung bei einem sogenannten Mangelfall. Als Mangelfall wird die Konstellation bezeichnet, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des Lebensbedarfs des Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.

Hintergrund

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom OLG Düsseldorf mit Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. erstellt. Ziel dieser wichtigen Leitlinie im Familienrecht ist es, eine einheitliche und gerechte Behandlung von Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten.

Grundlagen

Grundlage ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gemäß § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei geht die Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird dem durch die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe Rechnung getragen. Achtung: Die Tabelle ist eine Richtlinie zur Orientierung, bestimmt also nicht den letztendlich konkreten zu zahlenden Unterhalt. Er wird anhand des Einzelfalls errechnet.

Neuerungen

Änderungen betreffen die Selbstbehalte. Sie werden zum 1. Januar 2013 erhöht. Details können Sie aus der Übersicht unten entnehmen. Die Anpassung des Selbstbehalts ist auf die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze (SGB II/Zweites Sozialgesetzbuch) zurückzuführen. Unverändert bleibt der Kindesunterhalt. Er hängt vom einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, der 2013 nicht erhöht werden wird. Dem entsprechend wird auch der Kindesunterhalt nicht erhöht.

Übersicht zur Erhöhung der Selbstbehalte 2013:

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt bisher

Selbstbehalt ab 2013

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils, allgemeine Schulbildung), erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger

950 Euro

1000 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils, allgemeine Schulbildung), nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger

770 Euro

800 Euro

anderen volljährigen Kindern

1150 Euro

1200 Euro

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes

1050 Euro

1100 Euro

Eltern

1500 Euro

1600 Euro

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 mit Ergänzungen, Anhängen und Anmerkungen ist direkt auf dem Internetportal des OLG Düsseldorf abrufbar. Hier kommen Sie zur PDF-Version des Originaldokuments.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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