E-Commerce-Recht: Händler dürfen von der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen zu Gunsten des Verbrauchers abweichen

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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.05.2015, Az. 6 W 42/15 hat entschieden, dass es Shopbetreibern erlaubt ist, vom gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung insoweit abzuweichen, dass nicht die vierzehntägige Widerrufsfrist, sondern ein Frist von einem Monat zu gewähren.

Das Oberlandesgericht folgt damit der Auffassung des Landgerichts Frankfurt m Main, welches ebenfalls von keinem wettbewerbsverstoß ausging. Es läge weder ein Rechtsbruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 312d Abs.1, 312g BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i. V. m. dessen Anlage 2 noch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG vor.

Auch die europarechtlich bezweckte Vollharmonisierung stehe einer solchen Beurteilung nicht entgegen.

Wir halten diese Entscheidung für richtig, da sie dem Händler mehr Spielraum einräumt und ein Nachteil für Verbraucher nicht erkennbar ist.

Wir raten allerdings dringend dazu, nicht eigenmächtig die Widerrufsbelehrung nach Belieben zu verändern. Vielmehr sollte ein auf das E-Commerce Recht spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. F

ür Händler, die Textgeneratoren wie Händlerbund, Protected Shops oder Janolaw ist die Entscheidung eher unbedeutend, da nach unserem Wissen, eine derartige Anpassung zumindest aktuell nicht möglich ist.

Sie brauchen Hilfe bei der Erstellung von individuellen Rechttexten, die genau auf Ihren Shop zugeschnitten sind? Wir helfen Ihnen! 

Ihr Ansprechpartner: Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


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