Der Bundestag hat mit Gesetz den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge neu geregelt. Die Neuregelung ist am 4.8.2011 in Kraft getreten. Hintergrund der Neuregelung ist das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 03.09.2009, C-489/07, welche die deutschen Regelungen zum Nutzungswertersatz für teilweise gemeinschaftswidrig erklärte. Daher ist das deutsche Gesetz zu ändern gewesen.
Der neue § 312e Abs. 1 BGB besagt, dass dem Unternehmer ein Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zusteht, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren. Einen Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht.
Diese beiden Neuformulierungen der gesetzlichen Vorschriften führen dazu, dass auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden musste.
Es gibt eine dreimonatige Übergangsfrist, das heißt, bis zum 04. November 2011 ist die bisher verwendete Widerrufsbelehrung durch die aktuelle Widerrufsbelehrung auszutauschen. Es ist jedoch ratsam, die Belehrung sofort zu ändern, da ansonsten nicht korrekt über Nutzungswertersatzansprüche belehrt wird. Als Händler kann man dann auch keine Wertersatzansprüche gegen den Kunden geltend machen. Zudem wird durch die Änderung der Paragraphennummern (§ 312e BGB alte Fassung wird zu § 312f neue Fassung) der Hinweis auf den Fristbeginn in der aktuellen Belehrung falsch (Verweis auf Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, dort ist aber jetzt Wertersatz geregelt).
Quelle: Bundesanzeiger
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl111s1600.pdf%27]
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