Rechtstipp vom 18.09.2009

E-Mail-Werbung: Unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb

(Val) Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen "unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar", hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die - kostenpflichtige - Unterlassungserklärung bestätigt, die ein Rechtsanwaltsbüro verlangt hatte.

Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem könnten, soweit kein festes Entgelt vereinbart worden sei, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Und weiter: Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail könnten zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail könne sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lasse, dass es sich um Werbung handele.

Anders falle die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handele oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen müsse. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender sei aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig sei. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.

Bundesgerichtshof, I ZR 218/07


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