Rechtstipp vom 25.08.2011

E-Postbrief: Nicht "so sicher und so verbindlich wie der Brief"

Das Landgericht Bonn hat der Deutschen Post AG in einem Urteil vom 30.06.2011 untersagt, weiterhin damit zu werben, dass der E-Postbrief „so sicher und so verbindlich wie der Brief" sei (LG Bonn, Az. 14 O 17/11, nicht rechtskräftig).

Dies ist konsequent. Schließlich verlangt das Gesetz an vielen Stellen, wie etwa der Kündigung von Mietverträgen und Arbeitsverhältnissen, nach wie vor die Schriftform. Häufig ist die Schriftform auch zwischen den Parteien eines Vertrags vereinbart. Die schriftliche Form ist aber nur erfüllt, wenn das Schreiben vom Aussteller eigenhändig unterschrieben ist, § 126 BGB.

Dies ist beim E-Postbrief jedoch gerade nicht der Fall. Beim E-Postbrief handelt es sich um eine von der Deutschen Post angebotene Mischung aus E-Mail und klassischem Brief. Verfügt der Empfänger hierbei nicht über ein E-Postbriefkonto, so übernimmt die Post das Ausdrucken und die Zustellung der Nachricht mittels normalem Brief. Bloß, dass dieser Brief eben keine Unterschrift des Absenders enthält.

Da beim E-Postbrief keine qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen ist, kann dieser die Schriftform auch nicht ersetzen. Insbesondere für Mieter und Vermieter, aber auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, empfiehlt es sich daher, Kündigungen und andere Willenserklärungen, für die die Schriftform verlangt wird, stets mit einem klassischen Brief auszusprechen. Damit im Ernstfall auch der fristgerechte Zugang nachgewiesen werden kann, sollte dieser mittels Einschreiben/Rückschein versandt werden.


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