E-Roller hacken - welche Strafen drohen?

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Die Innenstädte sind voll von ihnen. Viele Menschen nutze sie, um zur Arbeit zu fahren, kurze Strecken in der Stadt zurückzulegen oder einfach nur, um Spaß zu haben. Die Rede ist von E-Rollern. Seit einigen Jahren vermieten verschiedene Anbieter sie in nahezu allen größeren deutschen Städten. Durch eine App können Nutzer sie entsperren und losfahren. Selbstverständlich ist all das nicht kostenfrei. Mitunter ist die Nutzung recht teuer, vor allem dann, wenn eine Person sie häufig nutzt. Den ein oder anderen könnte das auf die Idee bringen, nach Methoden zu suchen, ohne Bezahlung auf dem E-Roller herumzufahren. Das Internet ist voll von entsprechenden Beiträgen. Ein Hinweis, in welcher Weise man sich unter anderem strafbar macht, unterbleibt hingegen regelmäßig


E-Scooter knacken erstmal kein Diebstahl


Wie so häufig in juristischen Angelegenheiten wird die Antwort nach der Frage der Strafbarkeit „es kommt drauf an“ lauten. Einen Diebstahl, noch dazu einen besonders schweren Fall, stellt es regelmäßig dar, wenn der Täter den Roller dauerhaft für sich behalten will. In den wenigsten Fällen dürfte dies jedoch die Intention sein. Zu auffällig sind die Fahrzeuge, zudem besteht häufig ein GPS-Tracking, wodurch mögliche Täter schnell identifiziert sind.

Regelmäßig kommt es den Tätern darauf an, sich das Geld für die konkrete Strecke mit dem E-Roller zu sparen. Es kann unterstellt werden, dass er den Roller an anderer Stelle wieder abstellen will. Ist ihm eine andere Intention nicht nachweisbar, liegt regelmäßig eine bloße Gebrauchsanmaßung vor. Da die Gebrauchsanmaßung sich jedoch auf ein Kraftfahrzeug (E-Roller) bezieht, ist auch diese nach § 248b StGB strafbar. Wird eine Person hierbei entdeckt, bleibt nur zu hoffen, dass sich das Unternehmen, das den E-Roller vermietet, kulant zeigt und keinen Strafantrag stellt. 

Denn der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs wird ausschließlich auf Antrag verfolgt. In jedem Fall aber erweist sich eine Verurteilung nach § 248b StGB günstiger als eine solche nach § 242 StGB. Denn statt bis zu fünf Jahren drohen im allerschlimmsten Fall drei Jahre Freiheitsstrafe.

Damit jedoch nicht genug. Beschädigt ein Täter den E-Roller vor Benutzung in irgendeiner Weise, macht er sich im Übrigen der Sachbeschädigung schuldig, § 303 StGB. 

Entsperrt er den Roller hingegen, indem er sich in den Roller hackt oder zur Anmeldung falsche Daten eingibt, kann er sich mitunter wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 268 StGB strafbar machen, was mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird.


Wie verhalten, wenn Ermittlungen laufen?

Sollte Ihnen ein oben beschriebenes Verhalten zur Last gelegt werden, ist oberstes Gebot Schweigen. Ohne Akteneinsicht und Konsultation eines Verteidigers sollten ohnehin keine Angaben gemacht werden. Gerade im oben beschriebenen Fall kann es einen erheblichen Unterschied machen. Denn nachweisbar wird regelmäßig nur die Gebrauchsanmaßung sein, die erheblich milder bestraft wird. Kontaktieren Sie mich zu diesem und allen anderen strafrechtlichen Angelegenheit unter 0176/21831944 oder unter isaak@schumann-ra.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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