E-Zigaretten sind keine Arzneimittel. Das stellt das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) klar. Dem Land Nordrhein-Westfalen untersagte es durch einstweilige Anordnung die in einer «Pressemeldung» vom 16.12.2011 enthaltenen Warnungen vor E-Zigaretten.
In dieser «Pressemeldung» hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz: «Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen».
Die Antragstellerin, die E-Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen. Das VG lehnte den Antrag ab. Das OVG hat dem Antragsbegehren hingegen im Wesentlichen stattgegeben.
Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen.
Danach seien die in der «Pressemeldung» und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittel- noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012, 13 B 127/12, unanfechtbar
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