Rechtstipp vom 14.06.2012

eBay-Negativbewertung - Schnelle Hilfe bei Gericht?

Bei eBay-Negativbewertungen ist Betroffenen regelmäßig der vorläufige Rechtsschutz abgeschnitten.

Die negativ bewertete Partei könne mit der Abgabe einer Gegendarstellung ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend erachteten Bewertung vorläufig selbst wahren. So begründete das OLG Köln im Wesentlichen seine aktuelle Entscheidung vom 08.03.2012, Az.: 15 U 193/11.

In dem Rechtsstreit musste das Oberlandesgericht Köln im Berufungsverfahren darüber entscheiden, ob eine vom Landgericht Köln auf Entfernung eines eBay-Negativkommentars gerichtete einstweilige Verfügung Bestand hat.

Das Oberlandesgericht begründete seine ablehnende Haltung damit, dass es der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

Die Richter weisen darauf hin, dass ein Verfügungsgrund nur dann besteht, wenn die Verwirklichung des Rechts andernfalls vereitelt oder wesentlich erschwert würde, also wenn eine besondere Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorliege.

Im konkreten Fall hatte die Verfügungsbeklagte bereits reagiert, indem sie Gegenkommentare verfasst hatte und hierin ihre Sichtweise dargestellt hatte. Diese Möglichkeit der Stellungnahme sieht das Bewertungssystem bei eBay vor und das Gericht betonte, dass sich dem beide Parteien durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen haben. Dem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass der Bewertete auf einen dann möglichen Gegenkommentar des Bewertenden nicht nochmals erwidern kann.

Das Gericht sah auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die es vor diesem Hintergrund rechtfertigen könnten, ausnahmsweise einen Verfügungsgrund anzunehmen. Da die Antragstellerin mit der beantragten einstweiligen Verfügung inhaltlich die endgültige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses erzielen wollte wäre ein Verfügungsgrund nur ausnahemsweise möglich: Nämlich z. B. dann, wenn

eine Not- bzw. Zwangslage
drohende Existenzgefährdung oder
schwerer und nicht wiedergutzu­machender anderweitiger Schaden droht.

Tipp vom Anwalt - Zusammenfassung und Ausblick

Bewertungen auf eBay sind grundsätzlich für jedermann einsehbar und haben großen Einfluss auf das Kaufverhalten der Mitglieder. Wenn einem eBay Mitglied Anmerkungen zu einer über ihn abgegebenen Negativbewertung sinnlos erscheinen, so sollte man zunächst mit dem Handelspartner eine einvernehmliche Löschung über das eBay Antragsformular zu erreichen versuchen.

Dann kommt als nächster Schritt eine anwaltliche Aufforderung an den Handelspartner in Betracht!

Vorläufiger/Einstweiliger Rechtsschutz

Der einstweilige Rechtsschutz ist - wie oben ausgeführt - mit Stolpersteinen belegt.

Was meint eBay?

Nach Angaben von eBay wird eine Negativbewertung in folgenden Ausnahmefällen gelöscht:

  • Die Bewertung verstößt gegen eBay Grundsätze zum Bewertungssystem.
  • Die Bewertung stammt von einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft aufgehoben wurde.
  • Die Bewertung stammt von einem Käufer, dessen Kommunikationsverhalten den Eindruck erweckt, dass er/sie nicht die Absicht hat, den Artikel zu bezahlen.
  • Die Bewertung enthält anstößige oder beleidigende Ausdrücke.
  • Die Bewertung enthält persönliche Kontaktinformationen.
  • Ebay wurden rechtsgültig durch ein Gericht dazu aufgefordert, die Bewertung zu entfernen.
  • Die Bewertung wurde von einem Käufer abgegeben, der einem Verkäufer nicht geantwortet hat, selbst nachdem ein Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels vom Verkäufer geöffnet wurde und für den Käufer in seinem Mitgliedskonto ein Vermerk wegen eines nicht bezahlten Artikels eingetragen wurde.

Gerichtsverfahren / Hauptsacheverfahren

Wenn der Negativbewerter in seiner eBay Bewertung unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat bzw. den Verkäufer mit Schmähkritik herabwürdigen wollte, so kommen regelmäßig Schadensersatz und insbesondere Unterlassungsansprüche in Betracht. So hat beispielsweise das Amtsgericht Erlangen in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Löschung einer negativen eBay-Bewertung aus vertraglichen Ansprüchen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. den eBay AGB zustand (Az.: 1 C 457/04, NJW 2004, 3720).


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