eBay: Privater oder gewerblicher Verkauf? Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11.1.2017

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Wenn Sie auf eBay gewerblich Waren verkaufen, müssen Sie sich bei eBay einen Account als gewerblicher Verkäufer anlegen und einige Informationspflichten erfüllen (z.B. müssen Sie über das Widerrufsrecht belehren, wenn Sie Waren an Verbraucher/innen verkaufen). Tun Sie das nicht, können Sie von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Seit Jahren gibt es Streitigkeiten (und dementsprechend Gerichtsurteile) darüber, wann die Grenzen eines privaten Verkaufs zum gewerblichen Handeln überschritten werden.

In einer aktuellen Entscheidung vom 11.1.2017 fasst das Landgericht Dessau-Roßlau einige Kriterien zusammen, nach denen ein gewerblicher Verkauf anzunehmen ist.

Abmahnung: Gewerblich verkaufen ohne Impressum

Der Streit fing damit an, dass ein Verkäufer neuen Schmuck in diversen Mengen auf eBay anbot und verkaufte und mehrere Anzeigen gleichzeitig aufgab. Er hatte mehr als 25 Verkäufer-Bewertungen, war aber weder als gewerblicher Verkäufer registriert, noch fand sich ein Impressum oder eine Widerrufsbelehrung auf seiner eBay-Seite.

Ein Konkurrent, der ebenfalls auf eBay Schmuck verkaufte und dort als gewerblicher Verkäufer registriert war, bemerkte das und mahnte den privaten Schmuckverkäufer ab. Da das nichts half, wurde der Streit vor Gericht fortgesetzt.

Landgericht Dessau-Roßlau: Indizien für gewerblichen eBay-Verkauf

Der vermeintliche Privatverkäufer verteidigte sich im Prozess unter anderem damit, dass er Waren verkaufe, die ihm seine Oma oder Bekannte geschenkt hätten, für die er aber keine Verwendung habe. Nach seiner Ansicht stellte der Umfang seiner Verkaufsaktivitäten noch kein gewerbliches Verkaufen dar.

Das Landgericht Dessau sah das anders und nahm ein gewerbliches Handeln an.

Begründung: Es gab monatlich zwischen 15 und 25 Verkaufsaktionen und der Verkäufer verkaufte gleichartige und neue Artikel in größerem Umfang und über einen größeren Zeitraum. Besonders hervorgehoben wurde vom Gericht, dass der Verkäufer auf eBay eine professionell gestaltete Seite hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass der Verkäufer vor allem ein bestimmtes Sortiment verkaufte, nämlich Schmuck, der zudem neuwertig war. Außerdem bot der Verkäufer die gleiche Ware in verschiedenen Mengen an, sodass das Gericht zu dem Schluss kam, dass kein haushaltstypischer Verkauf mehr stattfand.

Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen Informationspflichten erfüllen

Der angeblich private Verkäufer hätte also auf eBay – wie jeder andere gewerbliche Verkäufer auch – die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen bereithalten müssen, insbesondere ein Impressum und eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.1.2017, Az. 3 O 36/16.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gern an mich.

Nathalie Grudzinski

Rechtsanwältin


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