eBay: Schadensersatzpflicht bei sogenannten Shill Bidding

  • 2 Minuten Lesezeit

Treibt ein Käufer im Rahmen einer Internetauktion den Preis der von ihm angebotenen Gegenstände durch Eigengebote in die Höhe (sogenanntes Shill Bidding), kann dies hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. 

vgl. BGH, Urteil vom 24.08.2016 – Az.: VIII ZR 100/15

Eigengebote über zweites Benutzerkonto

Der Beklagte bot im Juni 2013 bei eBay einen gebrauchten Pkw Golf 6 im Wege einer Internetauktion zum Startpreis von € 1,00 an. Diesen Betrag überbot ein unbekannter Fremdbieter. Der Beklagte gab sodann über ein weiteres zweites Benutzerkonto höhere Angebote ab, sodass der Kläger immer wieder überboten wurde. Bei Auktionsschluss lag ein Höchstgebot des Beklagten über € 17.000,00 vor.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe das Fahrzeug für € 1,50 ersteigert. Nachdem der Beklagte ihm mitteilte, dass das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert sei, verlangte der Kläger € 16.500,00 Schadensersatz, den von ihm mindestens angenommenen Marktwert des Fahrzeugs.

Shill Bidding ist unzulässig

Die Verhaltensweise des Beklagten, das Abgeben von Eigengeboten zum Hochtreiben des Preises – sogenanntes Shill Bidding (wörtlich: „Zugpferd-Bieten“) –, ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig.

Die Schadensersatzklage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Berufung hob das Urteil mit der Begründung auf, es sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag in Höhe von € 17.000,00 zustande gekommen (letztes Gebot des Klägers), welches den Verkehrswert des Fahrzeugs überstieg. Dem Kläger sei insofern aus der Nichterfüllung des Kaufvertrags kein Schaden entstanden.

Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Durch die Eigengebote des Beklagten sei kein Kaufvertrag in Höhe von € 17.000,00 zustande gekommen. Die abgegebenen Eigenangebote müssten als Angebote unberücksichtigt bleiben, sodass tatsächlich nur ein Höchstgebot in Höhe von € 1,50 verblieb. Der Kläger sei mit diesem Gebot Höchstbietender geworden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei mithin begründet.

Der Vertrag sei trotz des niedrigen Preises auch nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), da es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können.

Warnung für alle Shill-Bidding-Bieter

Diese Entscheidung kann als Warnung für alle Shill-Bidding-Bieter verstanden werden. Dass der Kläger die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Wert von € 1,50 habe beanspruchen können, beruht allein auf den erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu beeinflussen.

In anderen Worten: Wer anderen eine Grube gräbt …

Marc E. Evers

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc E. Evers

Beiträge zum Thema