eBay: Zu niedriges Kaufangebot berechtigt Verkäufer nicht, das Angebot zurückzuziehen

Rechtsgebiet: eBay & Recht
Rechtstipp vom 11.01.2012

AG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az.: 4 C 390/10

Sobald ein Gebot eingegangen ist, muss der Verkäufer die Kaufsache herausgeben
Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer seinen gebrauchten PKW sowohl bei eBay mit einem Mindestgebot von 1 € als auch auf mobile.de zum Verkauf angeboten.


Kurz vor Auktionsende gab ein Bieter bei eBay mit einem Gebot von 605,99 € das Höchstgebot ab. Der Verkäufer brach die Auktion bei eBay ab, da auf der Plattform mobile.de ein Angebot in Höhe von 750,00 € abgegeben worden war.

Die Bitte des Verkäufers an den Meistbietenden, sein Einverständnis zur Gebotsrücknahme zu erklären, wurde von diesem abgelehnt und der Verkäufer aufgefordert, den PKW gegen Zahlung des gebotenen Kaufpreises herauszugeben.

Auf die Klage des Meistbietenden hin entschied das AG Menden, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag über die Plattform eBay nach § 433 BGB zustande gekommen ist.

Grund: Der Beklagte hat mit dem Einstellen des Fahrzeugs bei eBay ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben, das von diesem angenommen wurde.

Der Beklagte hatte auch nicht das Recht, sein Angebot bei eBay zurückzuziehen, weil für ihn ein anderweitig ein höherer Kaufpreis zu erzielen war. Die AGB von eBay sehen vor,  dass eine Angebotsrücknahme nur unter bestimmten Bedingungen vorgenommen werden kann, etwa wenn die Kaufsache untergeht und somit eine Leistung unmöglich wird iSv § 275 BGB.

Der Beklagte wurde vom Gericht verurteilt, dem Kläger den sogenannten Nichterfüllungsschaden zu ersetzen.


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