Eckpunkte zur Patientenverfügung und das BGH-Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09

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Der Beitrag soll das aktueller gewordene Gebiet der Patientenverfügung beleuchten und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen thematisieren.

Angesichts der medizinisch-technischen Möglichkeiten und der demographischen Entwicklung wird die Thematik der Sterbehilfe und der Patientenverfügung weiter auf der Tagesordnung bleiben und immer wieder im Fokus stehen. Patientenverfügungen werden erklärt, etwa in der Hoffnung, den Sterbevorgang nicht mehr unzumutbar hinauszuzögern oder um Schmerzen weitgehend zu vermeiden. Manchmal will der Betroffene den Tod auch hinauszögern, also eine Maximalbehandlung erreichen.

Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2003 (Az.: XII ZB 2/03) binden Patientenverfügungen als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts den Betreuer. In der Bevölkerung wurde jedoch die allgemeine Verbindlichkeit derartiger Erklärungen zu recht angezweifelt, da die Verbindlichkeit für Ärzte genau genommen fehlte. Diese sahen sich bei der Umsetzung der Festlegungen in den Patientenverfügungen verunsichert, da über ihnen das Damoklesschwert ernster rechtlicher Konsequenzen schwebte. Der Gesetzgeber war hier gefordert, um Rechtssicherheit für die beteiligten Kreise zu schaffen. Die vom Bundestag am 18.06.2009 beschlossenen Regelungen zur Patientenverfügung sind zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Aufgenommen wurden sie in die Vorschriften des BGB zur rechtlichen Betreuung.

Hier ein paar Punkte:

Was ist eine Patientenverfügung? Es handelt sich nach § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB um Festlegungen, ob man in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Wer kann eine Patientenverfügung erklären?

Dies ist nur noch einwilligungsfähigen Volljährigen gestattet. Einwilligungsfähig ist jemand, der Art, Bedeutung und Tragweite eines ärztlichen Eingriffs erfassen kann.

Wie muss eine wirksame Patientenverfügung aussehen, welcher Form bedarf sie?

§ 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt hierfür - anders als die vorangegangene Praxis - die Schriftform, was bedeutet, dass die Erklärung, sei sie nun z. B. eigenhändig geschrieben, ein maschinell erstelltes Dokument oder ein angekreuztes Formular, original unterschrieben sein muss. Statt der Unterschrift ist auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen zulässig. Will jemand die Verfügung widerrufen, so ist dies formlos zulässig.

Nunmehr werden alle Beteiligten an die Patientenverfügung gebunden, also auch Pflegepersonal und die Ärzte. Diese müssen zuvor prüfen, ob die in der Patientenverfügung geschilderte Situation der aktuellen Lage entspricht. Sind sich die behandelnden Ärzte und die für die Durchsetzung der Patientenverfügung zuständigen Personen (Betreuer oder Bevollmächtigter) nicht einig über die weiteren Schritte, muss das Betreuungsgericht (bis 31.08.09 Vormundschaftsgericht), eine Abteilung des Amtsgerichts, eine Entscheidung treffen. Sofern sie sich einig sind, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung hingegen nicht.

Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung besteht unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung des Betreuten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Sterbevorgang bereits eingesetzt hat. Aktive Sterbehilfe ist jedoch nach wie vor strafbar.

Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu fertigen und diese darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses (z. B. Heimvertrag) gemacht werden.

Sofern keine Patientenverfügung vorliegt oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer (oder Bevollmächtigte) die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach § 1901 a Abs. 1 BGB (z. B. Heilbehandlung) einwilligt oder untersagt. Der mutmaßliche Wille ist nach § 1901 a Abs. 2 BGB aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z. B. frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen) zu ermitteln.

In der Vergangenheit ergingen bereits wichtige Entscheidungen zur Sterbehilfe. Dies wird auch weiterhin - trotz der Neuregelungen des Jahres 2009 - so bleiben, da immer wieder Fragen aufgeworfen werden, die das Gesetz nicht ohne weiteres beantworten kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.06.2010 entschieden, dass ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei Vorliegen eines entsprechenden Patientenwillens in folgender Konstellation nicht strafbar ist: Der Angeklagte war Anwalt zweier Kinder (gleichzeitig die Betreuer) einer im Jahre 1931 geborenen Bewohnerin eines Pflegeheims, die sich seit Oktober 2002 im Wachkoma befand und durch eine PEG-Sonde ernährt wurde. Eine Besserung war nicht zu erwarten. Ein mündlich geäußerter Wunsch der Patientin vom September 2002, in einem derartigen Zustand die Ernährung einzustellen, war Anlass für eine zwischen ihren Kindern und der Heimleitung im Jahre 2007 getroffenen Abmachung, die vorsah, dass die Kinder die künstliche Ernährung selbst einstellen sollten.

Die Geschäftsleitung des Unternehmens bestimmte jedoch, dass das Heim die künstliche Ernährung wieder fortsetzen müsse. Daraufhin empfahl der Angeklagte der Tochter der Heimbewohnerin, den Schlauch der PEG-Sonde zu durchtrennen, was diese mit Hilfe ihres Bruders realisierte. Kurz darauf wurde dies seitens des Heimes entdeckt. Die Polizei wurde informiert und die Bewohnerin wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt wurde. Einige Zeit später verstarb sie.

Der Angeklagte war vom Landgericht Fulda wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags (durch aktives Tun) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt worden.

Seine Revision beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Der Angeklagte wurde freigesprochen. Der BGH hält - und damit hat er seine Rechtsprechung diesbezüglich geändert - nicht mehr am äußeren Erscheinungsbild, d. h. hierbei Tun und Unterlassen, als Kriterium für die Abgrenzung zwischen gerechtfertigter und rechtswidriger Herbeiführung des Todes fest, da dies nicht als sachgerecht angesehen wird. Insbesondere maßgebend ist nach dem BGH nunmehr der normativ-wertende Oberbegriff des Behandlungsabbruchs. Dieser enthält neben objektiven Handlungselementen auch die subjektive Zielsetzung des Handelnden, nämlich die bereits begonnene medizinische Behandlung entsprechend dem Patientenwillen oder des Betreuers nach Maßgabe jeweils indizierter Pflege- und Versorgungserfordernisse zu reduzieren. Wenn man nämlich als Patient das Unterlassen einer Behandlung fordern kann, gilt dies auch für die Beendigung einer nicht mehr gewollten Behandlung, wobei irrelevant ist, ob dies durch ein Unterlassen oder aktives Tun herbeigeführt wird. Die Entscheidung des BGH enthält insbesondere wichtige Ausführungen zum Begriff der Sterbehilfe und zu betroffenen Rechtsgütern.

Festzuhalten bleibt nach dem BGH,

  1. dass Sterbehilfe durch Unterlassen , Begrenzen oder Beenden einer medizinischen Behandlung gerechtfertigt ist, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen,
  2. dass ein Behandlungsabbruch durch aktives Tun und durch Unterlassen vorgenommen werden kann,
  3. dass dagegen gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich sind.

Th. Lehnik


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