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Effektiver Rechtsschutz auch gegen Gefährderansprachen bzw. auch gegen Gefährderanschreiben gegeben

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Als modernes Instrument der Polizeiarbeit gibt es die sogenannte Gefährderansprache bzw. Gefährderanschreiben.

Gerade vor Großereignissen wie G8 Gipfel, Maidemonstrationen und Fußballeuropameisterschaft werden polizeibekannte Personen zu Hause oder gar auf der Arbeit aufgesucht und ihnen mitgeteilt, dass sie unter Beobachtung stehen. Jedoch ist es häufig so, dass auch im Vorfeld vor Bundesligaspielen polizeibekannte Fußballfans aufgesucht oder angeschrieben werden. Dabei müssen sie damit rechnen in ihrem Bekanntenkreis oder auf der Arbeit bloß gestellt zu werden. Gestüzt werden diese Maßnahmen meist auf einen Eintrag in der Datei Gewalttäter Sport. Hierbei existiert allerdings das Problem dass die Speicherungen in dieser Datei meist willkürlich erfolgen und der Betroffene in der Regel von einer Speicherung keine Kenntnis erhält. Aus diesem Grund sehe ich durchaus die Möglichkeit gegen solche Maßnahmen vorzugehen.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, mit welcher Klageart gegen so eine Maßnahme vorzugehen ist. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Variante VwGO scheidet vorliegend aus. Denn bei einer bloßen Mitteilung, dass man genau beobachtet wird fehlt es an einer Regelungswirkung. Die abgegebene Erklärung enthält weder ein Ver- noch ein Gebot. Sie stellt auch nicht die Durchführung polizeilicher Maßnahmen für die betreffende Person rechtsverbindlich fest. Aus diesem Grund ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich zumindest aus der Grundrechtsbetroffenheit des Adressaten. Zwar fehlt es bei dem Schreiben bzw. der Ansprache an einer konkreten Regelungswirkung, jedoch wirken sich die Hinweise in tatsächlicher Form negativ auf die Grundrechtsentfaltung des betroffenen Fans aus.

In der Begründetheit stellt sich die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage für diese polizeiliche Maßnahme. Hier dürfte grundsätzlich die polizeiliche Generalklausel in Betracht kommen. Letztendlich stellt sich die Frage ob eine solche Maßnahme zulässig ist, wenn der Betroffene lediglich als Gewalttäter Sport aktenkundig ist. Hier ist es so, dass die bloße Speicherung des Betroffenen in einer solchen Datei zur Annahme einer Störereigenschaft wohl nicht ausreichen wird. Die Speicherung als solche vermittelt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Betroffene auch wirklich Gewalttaten begangen hat. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass objektive Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Adressat zu dem betreffenden Ereignis anreisen und gewalttätig werden wird.

Dies zeigt, dass durchaus Erfolgschancen gegen solche polizeilichen Maßnahmen bestehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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