Der Nachzug eines Ausländers zu seinem in Deutschland lebenden Ehegatten darf davon abhängig gemacht werden, dass sich der nachziehende Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass diese seit 2007 geltende Nachzugsvoraussetzung weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.
Geklagt hatten eine türkische Staatsangehörige und deren fünf minderjährige Kinder. Sie wollen zu ihrem türkischen Ehemann beziehungsweise Vater, der in Deutschland lebt und dort über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, ziehen und begehren deswegen die Erteilung von Visa. Dies lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin keinen Erfolg, weil die Ehefrau eigenen Angaben zufolge Analphabetin ist und über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.
Das BVerwG hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setze voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Diese Nachzugsvoraussetzung diene der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen.
Die Richter halten das Spracherfordernis für europarechtskonform. Es stehe beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der europäischen Familienzusammenführungsrichtlinie. Diese ermächtige die EU-Mitgliedstaaten, den Familiennachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkomme.
Das Spracherfordernis sei auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz (Art. 6 GG) und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen würden, so das BVerwG weiter. Art. 6 GG gewähre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu einem hier lebenden Familienangehörigen, sondern verpflichte zu einem schonenden Ausgleich des privaten Interesses an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet mit gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem wird die gesetzliche Regelung, die ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum verhindert, nach Ansicht des BVerwG gerecht.
Die Vorschrift sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthalte. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden könnten und keine zumutbare Möglichkeit bestehe, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, könne der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs, herbeigeführt werden.
Auch die Kläger belaste die Versagung des beantragten Visums nicht unverhältnismäßig, so das BVerwG. Die Ehegattin könne die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr in der Türkei erwerben. Außerdem sei dem Ehemann und Vater der Kläger auch eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten habe.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2010, BVerwG 1 C 8.09
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