Rechtstipp vom 27.07.2012

Ehegattenunterhalt bei Betreuung von drei Kindern

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2012

Eine Mutter, die drei minderjährige Kinder betreut - 15, 13 und 10 Jahre alt - ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, Vollzeit berufstätig zu sein.

Zu überprüfen ist, ob aus Gründen des Kindeswohls eine reduzierte Erwerbstätigkeit erforderlich ist, z.B. bei nachmittäglichen Hobbys, bei denen die Kinder auf Fahrdienste der Mutter angewiesen sind, oder bei schulischen Anforderungen an die Mitarbeit der Eltern. Bei jüngeren Kindern muss außerdem die Arbeitszeit und Fahrzeit innerhalb der Betreuungszeit der Kinder leistbar sein.

Zu überprüfen ist aber auch, ob die zu leistende Betreuung und Erziehung der Kinder zusammen mit der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden zugemutet und darüber hinaus Ehegattenunterhalt zugesprochen.


Bewertung
13 von 15 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert