Eheleute: Raus aus der „Oder-Konto-Steuerfalle!“

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1. Die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Oder-Kontos

Junge Eheleute sehen die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Oder-Kontos bei der Bank als Zeichen besonderer ehelicher Solidarität. Oft folgen sie aber auch nur einem nicht ganz uneigennützigen Vorschlag ihrer Bank, ein gemeinsames Konto zu errichten, statt dem Partner eine Vollmacht über das eigene Konto zu erteilen. Niemand bedenkt die erheblichen Steuerrisiken des Oder-Kontos.

2. Schenkungen unter Eheleuten und ihre steuerlichen Folgen

Werden die Freibeträge überschritten, sind auch Schenkungen unter Eheleuten steuerpflichtig. Bei Gemeinschaftskonten kann es, quasi unbeabsichtigt, zu Schenkungsvorgängen kommen. Im Zweifel gehört das Guthaben jedem Kontoinhaber zu je ein Halb. Zahlt nur ein Ehegatte ein, so kann der andere Ehegatte jedenfalls über das halbe Guthaben nach seinem Ermessen verfügen - und ist damit beschenkt. So geschehen in einem Fall, der dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.11.2011 - II R 33/10) zu entscheiden hatte. Der Ehemann hatte auf das gemeinschaftliche Ehegatten-Konto den Erlös aus dem Verkauf seines Unternehmens eingezahlt. Der Bundesfinanzhof hielt es grundsätzlich für möglich, dass in Höhe der hälftigen Einzahlung eine Schenkung an den anderen Ehegatten vorliege - mit äußerst schmerzhaften und vermeidbaren steuerlichen Folgen. Auch wenn das Problem vorwiegend die gut Betuchten trifft: Vorsorge tut Not.

3. Maßnahmen zur Steuervermeidung

Die Annahme, beiden Ehegatten stünde das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto je zur Hälfte zu, gilt nur dann, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, § 430 BGB. Wenigstens bei hohen Einzahlungen sollten die Eheleute zuvor vereinbaren, dass das Guthaben nur dem einzahlenden Ehegatten zusteht. Dann liegt eine Schenkung nicht vor. Diese Vereinbarung gilt auch, wenn sie mündlich getroffen wird. Besser und beweiskräftiger wäre es jedoch, eine solche Vereinbarung schriftlich zu treffen.

Wollen die Eheleute sich der Mühe von Einzelfallregelungen nicht unterziehen, kommt der Abschluss eines generellen Treuhandverhältnisses in Frage. Danach kann der „arme" Ehegatte zwar im Außenverhältnis frei verfügen, ist im Innenverhältnis unter den Eheleuten aber durch die Treuhandabrede gebunden. Auch in diesem Fall liegt eine Schenkung nicht vor.

Als „Notmaßnahme" im Falle einer Steuerfestsetzung kommt auch die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft in Frage. Dann kann die Zuwendung auf die - steuerfreie - Zugewinnausgleichszahlung angerechnet. Die Schenkungsteuer entfällt rückwirkend.


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