Ehescheidung und deren Folgen

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Bei der Ehe handelt es sich um eine grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Verbindung zwischen Mann und Frau. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich aber nicht die Pflicht herleiten, gescheiterte Ehen als Zwangsgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Daher kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten oder beider Ehegatten gem. §§ 1564, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Beschluss des zuständigen Familiengerichts geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Scheidung bezieht sich auf Umstände, die nach der Eheschließung eingetreten sind, während die Eheaufhebung auf Mängeln bei der Eheschließung beruht.

Voraussetzung zur Scheidung

Grundsätzlich kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn durch das Familiengericht positiv festgestellt ist, dass sie gescheitert ist. Dies gilt als gesichert, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist (Zerrüttungsprinzip). Das bedeutet, dass

  • die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht
  • und nicht erwartet werden kann, dass beide Ehegatten sie wiederherstellen wollen.

Das Bestehen der Lebensgemeinschaft endet, wenn mindestens ein Ehegatte nicht mehr willens ist, ein gemeinsames eheliches Leben zu führen. Wird die häusliche Gemeinschaft aufgegeben, ist dies ein Indiz dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Das Gericht stellt in einer Prognose fest, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch zu erwarten ist, ob beide Ehegatten bereit zur Versöhnung sind.

Negativ fällt diese Prognose auch dann aus, wenn sich auch nur einer der beiden Ehegatten vom anderen abgewendet hat und dieser fest entschlossen ist, nicht wieder in die eheliche Lebensgemeinschaft zurückzukehren.

Als sicher anzunehmen ist ein Scheitern der Ehe in folgenden Sachverhalten:

  • Tätlichkeiten, Demütigungen des Partners, nicht konsentierter Ehebruch
  • Hasserfüllte Abneigung, ablehnende feindliche Haltung
  • Zurückweisung aller Annäherungs- oder Versöhnungsversuche
  • Beiderseitiges Stellen des Scheidungsantrages

Trennungsjahr

Leben die Ehegatten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Gerichtsverhandlung seit einem Jahr getrennt, können beide Parteien die Scheidung beantragen. In diesem Fall wird von Seiten des Gerichtes unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 I BGB), und diese wird ohne weiteres geschieden. In diesem Fall findet eine Prüfung der Voraussetzungen nicht statt.

Das Trennungsjahr soll das Scheitern der Ehe belegen. Sie soll übereilte und unüberlegte Scheidungen verhindern. Es muss nicht in jedem Fall eingehalten werden, zum Beispiel in Fällen der „unzumutbaren Härte“ gem. § 1565 II BGB.

Als unzumutbare Härte gelten zum Beispiel

  • gravierende ehefeindliche Verhaltensmuster,
  • Bedrohungen und Tätlichkeiten,
  • Schwangerschaft der Ehefrau mit Kind eines Dritten.

Einverständliche versus streitige Scheidung

Einverständlich bedeutet, dass entweder die Scheidung von beiden Partnern beantragt wird oder der Antragsgegner dem Scheidungsantrag des Antragstellers zustimmt. Dies führt oft zu einer Einigung hinsichtlich der sog. Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung, Güterrecht. Dies erweist sich als kostengünstig hinsichtlich des Streitwertes und der damit verbundenen Gebühren. Auch muss bei der einverständlichen Scheidung nur der Antragsteller sich anwaltlich vertreten lassen. Sofern alle Folgesachen geklärt sind und vor Gericht keine Anträge mehr gestellt werden, benötigt der Antragsgegner keinen Anwalt.

Von einer streitigen Ehescheidung sprechen wir, wenn der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmt. Das bedeutet aber nicht, dass die Ehe überhaupt nicht geschieden werden kann, sondern es wird nach dreijähriger Trennungszeit das Scheitern der Ehe unwiderleglich angenommen. Es findet dann auch von Seiten des Gerichtes keine Zustandsprüfung der Ehe statt.

Gerne können Sie uns mit der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens beauftragen. Wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen für ein Scheidungsverfahren erfüllen und ob noch weitere familienrechtliche Regelungen getroffen werden müssen sind wir ebenfalls gerne für Sie da. Durch Ihre Kontaktaufnahme (z. B. per Telefon, E-Mail und das Kontaktformular) fallen keinerlei Kosten an.


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