Das Einkommenssteuergesetz sieht die Möglichkeit vor, dass sich Ehegatten zusammen veranlagen lassen können. Dadurch können Familien, bei denen beispielsweise einer der Ehegatten mehr verdient als der andere, Steuern sparen. Nach der Trennung stellt sich die Frage, ob eine Zusammenveranlagung noch möglich und sinnvoll ist und welche Lohnsteuerklassen gewählt werden sollen. Gemäß § 26 EStG ist eine Zusammenveranlagung nur dann möglich, wenn die Ehegatten nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes dauernd getrennt leben. Daraus ergibt sich, dass in dem Jahr, in welchem die Trennung erfolgt ist, letztmalig eine Zusammenveranlagung möglich ist. In diesem Jahr können die Eheleute die Lohnsteuerklassen beibehalten und sich so veranlagen lassen, wie dies während der gesamten Ehezeit der Fall gewesen ist. Ist dies für einen der Ehepartner ungünstig, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Lohnsteuerklasse zu wechseln. Entstehen dadurch für den anderen jedoch steuerliche Nachteile, so kann dieser eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangen und dies, falls nötig, auch gerichtlich durchsetzen. Voraussetzung ist, dass er dem Ehegatten zusichert, diesen wiederum von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr gegeben sind, besteht die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben anerkannt, soweit sie nicht einen Betrag von 13.805,00 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Es gilt das sogenannte Korrespondenzprinzip, d. h. der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss gemäß § 22 Nr. 1 a EStG die empfangene Unterhaltsleistung als Einkünfte versteuern. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist die Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die in Form der Anlage U im Rahmen der Einkommenssteuererklärung gegeben werden muss. Wird die Zustimmung verweigert, gilt ebenso wie bei der Frage nach der Art der Zusammenveranlagung, dass die Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren eingeklagt werden kann. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, dass zuvor anwaltlicher Rat eingeholt wird, da man nicht nur die Vorteile im Auge haben sollte, sondern auch an etwaige Nachteile denken muss.
Der Verfasser, Rechtsanwalt Karsten Mauersberger, Fachanwalt für Familienrecht, ist Sozius der Kanzlei Mauersberger, Brehmel, Traupe, Bahnhofstr. 52, 14612 Falkensee und unter der Telefonnummer 03322/242687 erreichbar.
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