Ehevertrag noch "zeitgemäß"?

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Mittlerweile ist es auch in Deutschland immer häufiger der Fall, dass die Eheleute vor der Eheschließung (meistens wenige Tage davor), einen Ehevertrag schließen. Der Ehevertrag kann auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden, was in der Praxis in der Regel eher seltener vorkommt. Erst dann, wenn die Eheleute sich zu einer Trennung entschließen, werden wieder Eheverträge in Form von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen notariell oder gerichtlich protokolliert.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) zur Wirksamkeit von Eheverträgen wird immer wieder an die veränderten Verhältnisse der Gesellschaft angepasst.

So auch im Jahre 2017. Mit Beschluss vom 15.3.2017 (XII ZB 109/16) hat der Bundesgerichtshof wiedermal entschieden, dass ein Ehevertrag sittenwidrig und damit unwirksam war.

Es kommt rechtlich eben nicht nur darauf an, dass die einzelnen in dem notariellen Ehevertrag geschlossenen Regelungen für sich betrachtet nicht sittenwidrig sind.

Eine Sittenwidrigkeit kann sich aus der Gesamtschau aller Elemente des Ehevertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergeben. Zu einer objektiven einseitigen Lastenverteilung eines der Partner muss noch auf der subjektiven Seite eine erhebliche ungleiche Verhandlungsposition des benachteiligten Ehepartners kommen.

In dem vom BGH im März 2017 entschiedenen Fall war der Ehemann Unternehmer, die Ehefrau hatte zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses gerade ein Kind bekommen.

Es wurde mit dem Ehevertrag gegenseitig auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Kindesunterhaltes verzichtet.

Die Ehefrau ist zwei Jahre nach der Eheschließung erkrankt und war zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu 100 % schwerbehindert.

Jede einzelne Regelung des Verzichtes ist nicht sittenwidrig. Es kann auf Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt (wenn nicht Betreuungsunterhalt) nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verzichtet werden.

Der Ehevertrag darf aber nicht in seiner Gesamtschau sittenwidrig sein. Die Ehefrau würde im vorliegenden Fall nichts erhalten. Keinen nachehelichen Unterhalt, keinen Zugewinn und keinen Versorgungsausgleich. Es liegt dann eine einseitige Lastenverteilung bei der Ehefrau vor, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht akzeptiert wird. Der Ehevertrag wird für unwirksam und sittenwidrig erklärt.

Fazit ist, dass Sie Ihren eigenen Ehevertrag überprüfen lassen sollten, ob er noch „zeitgemäß“ ist und ihn gegebenenfalls anpassen lassen.

Tipp: Vereinbaren Sie für bestimmte einzelne Verzichte Ausgleichszahlungen für den Fall der Ehescheidung.

Wiesbaden, den 24.08.2017


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