Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken

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Ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis gemäß §§ 29 ff. BtMG strafbar.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetztes kann das BfarM eine Erlaubnis zum Anbau von Cannabis ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Ist der Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung legal? Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 06.04.2016 (BVerwG 3 C 10.14) über einen derartigen Fall. Ein schwer an Multipler Sklerose Erkrankter stellte einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Anbau von Cannabis zur medizinischen Selbstversorgung.

Die Richterinnen und Richter des BVerwG verpflichteten den Beklagten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen. Die Behandlung des Betroffenen mit selbst angebautem Cannabis führe nach eingehender Prüfung zu einer erheblichen Linderung seiner Beschwerden.

Ihm stehe zudem kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung.

Ein Erwerb des medizinischen Cannabis aus der Apotheke stelle eine zu teure und für den Betroffenen nicht erschwingliche Therapiealternative aus, da die Krankenkasse eine Kostenübernahme wiederholt ablehnte.

Es müssen zudem in solchen Fällen gemäß § 5 BtmG Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs hinreichend gewährleistet sein. Die Betäubungsmittel müssen zudem ausreichend gegen eine unbefugte Entnahme gesichert sein.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.


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