Eigenbedarf: Halbdekadensperre nur bei „absehbarem Bedarf“!

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Das Problem

Weist der Vermieter bei Vertragsschluss nicht auf eine „absehbare" Eigenbedarfslage hin, darf er nicht kündigen, wenn sich der Bedarf aktualisiert - und zwar für die Dauer von fünf Jahren. Eltern fragen sich, ob sie vor Abschluss des Mietvertrages darauf hinweisen müssen, dass der im Abitur stehende 18jährige Sprössling in vier Jahren möglicherweise selbst in die Wohnung brauchen wird. Der Bundesgerichtshof stutz jetzt derart unvernünftige Ansichten (Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12).

Die Meinungsvielfalt

Der Vermieter handelt treuwidrig, wenn er bei Vertragsverhandlungen nicht auf einen in den nächsten fünf Jahren absehbaren Eigenbedarf hinweist. Wann aber ist ein Eigenbedarf „absehbar"? An dieser Frage scheiden sich, wie bei Juristen üblich, die Geister. Der Antwortbogen spannt sich auf der einen Seite von einer Hinweispflicht nur, wenn der Eigenbedarf sicher vorhersehbar ist, bis hin zur anderen Seite, wonach der Vermieter selbst dann aufklären muss, wenn bei vorausschauender Planung ein Bedarf auch nur möglich erscheint.

Deus ex machina

Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Frage entschieden. Dem Vermieter ist die Eigenbedarfskündigung nur dann zu versagen, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags einen alsbaldigen (!) Eigenbedarf „beabsichtigt oder zumindest erwägt". Im vorliegenden Fall, so das höchste deutsche Gericht, sei der Eigenbedarf erst auf Grund einer Änderung von Enkels Lebensplanung entstanden - und somit bei Vertragsschluss drei Jahre zuvor nicht absehbar gewesen.

Fazit

Ein Stück Rechtssicherheit für Vermieter ist gewonnen. Der Vermieter muss einen möglichen Eigenbedarf bei Vertragsverhandlungen nur dann erwähnen, wenn er eine solche Entscheidung ernsthaft beabsichtigt oder erwägt. Lediglich theoretische Möglichkeiten bleiben außer Betracht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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