Eigenbedarfskündigung wegen ausschließlich beruflicher Nutzung

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Grundsätzlich kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (vgl. § 573 Abs. 1 BGB). Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (vgl. § 573 Abs. 2 BGB).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. September 2012 (Az.: VIII ZR 330/11) entschieden, dass es auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB darstellen kann, wenn der der Vermieter eine vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter einer dreiköpfigen Familie gekündigt, weil seine Ehefrau die Wohnung als Anwaltskanzlei nutzen wollte. Die Vorinstanzen stuften das Interesse der Mieter, ihren Lebensmittelpunkt zu behalten, höher ein als das Interesse an einer gewerblichen Nutzung (AG Charlottenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010, Az.: 212 C 72/10; LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011, Az.: 65 S 475/10).

Dem folgten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht. Sie wiesen darauf hin, dass die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten ist als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

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