Eigene Altersvorsorge geht der Unterhaltspflicht vor

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Bei der Berechnung des zum Unterhalt maßgeblichen Einkommens dürfen unter anderem die Beiträge zur Altersversorgung abgezogen werden. Dies kann die Unterhaltspflicht reduzieren.

Die regelmäßigen Beiträge zur Rentenversicherung betragen derzeit 18,6 % des Bruttojahreseinkommens (Stand 2019). Darüber hinaus dürfen weitere 4–5 % des Bruttojahreseinkommens als zusätzliche Altersvorsorge hinterlegt werden. Der Abzug darf aber nur berücksichtigt werden, wenn das Geld tatsächlich zur Altersvorsorge dient. Wie die zusätzliche Altersvorsorge auszusehen hat, ist nicht vorgegeben. Es muss nicht unbedingt eine Lebensversicherung sein. Das Geld darf nur nicht rein spekulativ angelegt werden. Denkbar sind auch Bausparverträge, Tilgungen von Immobiliendarlehn, Wertpapiere etc. Erhalten Sie eine betriebliche Altersvorsorge, ist auch diese mit einzurechnen.

Sofern das Bruttojahreseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung übersteigt, darf von dem überschießenden Betrag ein weiterer Betrag in Höhe von 24 % ebenfalls zur Altersvorsorge berücksichtigt werden.

Dieser Teil der eigenen Altersvorsorge bleibt bei der Berechnung des Unterhalts für Kinder oder Ehegatten unberücksichtigt. Man kann auch mehr Geld in die Altersvorsorge investieren, jedoch ist die Anrechenbarkeit im Unterhalt begrenzt.

Eine zusätzliche Altersvorsorge können Sie jederzeit beginnen. Das ist nicht verwerflich. Denn die eigene Absicherung für das Alter geht einer etwaigen Erhöhung des Unterhalts für Kinder oder Ehegatten vor.


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