Eigener Unternehmensname auf YouTube wird bereits verwendet- Was jetzt? (Account Grabber)

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Social Media und insbesondere YouTube werden für Unternehmen immer wichtiger. Steht also der Entschluss fest, sein eigenes Unternehmen auf YouTube zu platzieren und entsprechenden Content zu veröffentlichen, stellt sich als erstes die Frage nach dem Kanalnamen. Um eine möglichst hohe Wiedererkennung zu gewährleisten empfiehlt es sich, einen Kanalnamen zu wählen, der dem Namen des Unternehmens entspricht. Was aber ist, wenn dieser Name bereits belegt ist? Es kommt immer wieder vor, dass Kanalnamen von Dritten belegt werden, um andere Unternehmen in ihrer Arbeit zu behindern oder um den Kanalnamen später an das interessierte Unternehmen zu veräußern.

Was also kann man in diesen Fällen tun?


Kein neues Phänomen

Bereits in der Vergangenheit mussten sich Unternehmen immer wieder mit einem ähnlichen Problem herumschlagen, dem so genannten Domaingrabbing. Dabei wurden Domains von Unternehmen registriert, die namentlichen Bezug beispielsweise zu Produkt-oder Markennamen oder gar zum Unternehmensnamen aufwiesen. Die Domains sollten dabei von den registrieren Unternehmen gar nicht selbst genutzt werden, sondern es wurde darauf spekuliert, die Domains später gegen Zahlung einer hohen Geldsumme an das interessierte Unternehmen zu veräußern.

Ganz ähnlich verhält es sich auch hier. Ein Kanalnamen auf YouTube, der Bezüge zum eigenen Unternehmen herstellt, kann von erheblicher Wichtigkeit für das betroffene Unternehmen sein.


Welche rechtlichen Grundlagen können helfen?

Zunächst kann man im Grunde nach feststellen, dass die rechtlichen Grundlagen zum Domaingrabbing auch hier Anwendung finden. Das Gesetz bietet also eine Menge Möglichkeiten, gegen einen solchen Account Grabber vorzugehen.

a. Markenrecht

Das stärkste Argument liefert sicherlich der Markenschutz. Zunächst sollte daher geprüft werden, ob der Name, um den es hier streitgegenständlich geht, bereits markenrechtlichen Schutz durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt genießt. In diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen § 14 MarkenG zur Seite. Geht nämlich von dem registrierten Account-Namen einer Verwechslungsgefahr aus, kann das betroffene Unternehmen eine entsprechende Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

b. Namensrechtlicher Anspruch § 12 BGB

Die Voraussetzungen des § 12 BGB ist setzt  die unbefugte Benutzung eines fremden Namens voraus. Nötig ist allerdings, dass der betroffene Name auch schutzwürdig ist, dies wird aber bei spezifischen Produkt- oder Unternehmensnamen zu bejahen sein.

c. Deliktstrechtliche Ansprüche

Anspruch können gemäß § 826 BGB bestehen, allerdings muss hier eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden. Dies kommt wohl seltener vor, wenn der Kanalnamen später an ein Unternehmen verkauft werden soll. Denkbar ist dieser Tatbestand eher, wenn ein Unternehmen beispielsweise von einem Konkurrenten gezielt daran gehindert werden soll, einen entsprechenden Kanal auf YouTube zu etablieren.

d. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Schließlich kann auch noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) helfen. Versucht nämlich ein Konkurrent auch hier gezielt ein Unternehmen daran zu hindern, einen entsprechenden YouTube Kanal aufzubauen und mit dem eigenen Unternehmensnamen auszustatten, könnten sich entsprechende Ansprüche ergeben.


Was also kann man tun gegen solche Account Grabber?

Hat man also nun der festgestellt, dass gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterlassung und möglicherweise Schadensersatz gegen den Account Grabber bestehen könnten, muss nunmehr geschaut werden, wie die nächsten Schritte konkret aussehen sollten.

Denn man sollte sich darüber im Klaren sein, dass professionelle Account Grabber oftmals schwer zu identifizieren und zu fassen sind. Und selbst wenn eine Identifizierung und Lokalisierung erfolgreich war, wird die Geltendmachung von Ansprüchen oftmals dadurch erschwert, dass der Account Grabber seinen Sitz im Ausland hat und die eigenen Rechte somit schwer durchsetzbar sind.


YouTube als möglicher Anspruchsgegner

Kristallisiert sich also heraus, dass ein Vorgehen gegen den eigentlichen Account Grabber schwierig bis unmöglich ist, besteht die Möglichkeit, sich direkt mit YouTube in Verbindung zu setzen. Auch für YouTube gilt das sogenannte Notice-and-Takedown-Prinzip., d.h. kommt es auf YouTube zu einer Rechtsverletzung und YouTube erfährt von diesem Umstand, könnten sich Ansprüche direkt gegen YouTube richten. YouTube ist daher ebenfalls daran interessiert, nicht selbst in die Haftung zu kommen und stellt betroffenen Unternehmen daher Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.

Aus eigener Erfahrung können wir sagen, dass es oftmals schneller und erfolgversprechender ist, sich direkt mit YouTube in Verbindung zu setzen, jedenfalls wenn der Account Grabber schwer zu identifizieren bzw. nicht greifbar ist. Betroffenen Unternehmen sei jedoch angeraten, in diesen Fällen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die Reaktionszeit von YouTube mitunter sehr lang sein kann und erfahrungsgemäß auf anwaltliche Schreiben zeitnaher reagiert wird.


Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sternTV, WDR etc.). 

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Medien-, Urheberrcht-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
 Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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