Eigenmächtige Mangelbeseitigung durch Mieter

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In einem Urteil vom 16. Januar 2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 222/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mietern, die einen Mangel an der Mietsache beseitigt haben, ohne den Vermieter zuvor mit der Mangelbeseitigung in Verzug gesetzt zu haben, kein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben. Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung.

Die Parteien hatten in dem Mietvertrag vereinbart, dass die Heizung dringend kontrolliert werden müsse. Der Mieter ließ daraufhin zwei Ausdehnungsgefäße und sämtliche Heizkörperventile erneuern und einen Außenwasseranschluss legen. Nachdem er von dem Installateur erfolgreich auf Bezahlung der Vergütung dieser Arbeiten verklagt worden war, verlangte er von seinem Vermieter diese Auslagen zurück.

Dieses Ansinnen wies der BGH jedoch zurück. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet. Das Gesetz, so das Gericht weiter, räume dem Vermieter das Recht ein, sich zunächst von der Mangelhaftigkeit der Mietsache zu überzeugen, zu überprüfen, welche Ursache der Mangel habe, und ggf. Beweise zu sichern. Ferner habe der Vermieter das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, um dadurch einer Mietminderung oder Schadensersatzansprüchen des Mieters zu entgehen. Andernfalls würde der Vermieter vor vollendete Tatsachen gestellt und dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt schlechter gestellt. Etwas anderes gelte nur, so die Richter, wenn eine besondere Notsituation vorliege, etwa ein Ausfall der Heizung im Winter.


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